RS Vfgh 2021/6/8 E4117/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs2
Wr BauO 1930 §7a Abs3
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 6821 des Gemeinderates der Stadt Wien vom 31.01.1997
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung einer Beschwerde betreffend die gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergung in Wohnzonen; keine Bedenken gegen §7a Abs3 Wr BauO 1930 und den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD 6821

Rechtssatz

Hinsichtlich des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes PD 6821 (Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wien vom 31.01.1997, Pr Zl 1 GPZ/97) ist vor dem Hintergrund des vorgelegten Verordnungsaktes nicht zu erkennen, dass gegen die Pflicht zur Durchführung einer ausreichenden Grundlagenforschung verstoßen worden wäre. Der Verordnungsgeber hat sein Vorgehen in Bezug auf das Plandokument - insbesondere auch im Hinblick auf §7a Bauordnung für Wien - nachvollziehbar begründet und seinen planerischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Auch bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des §7a Abs3 letzter Halbsatz Bauordnung für Wien idF LGBl 69/2018 sind beim VfGH aus Anlass des vorliegenden Falles keine Bedenken entstanden.

Entscheidungstexte

  • E4117/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2021 E4117/2020

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Baurecht, Kompetenz Bund - Länder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E4117.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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