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L8200 BauordnungNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung einer Beschwerde betreffend die gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergung in Wohnzonen; keine Bedenken gegen §7a Abs3 Wr BauO 1930 und den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD 6821Rechtssatz
Hinsichtlich des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes PD 6821 (Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wien vom 31.01.1997, Pr Zl 1 GPZ/97) ist vor dem Hintergrund des vorgelegten Verordnungsaktes nicht zu erkennen, dass gegen die Pflicht zur Durchführung einer ausreichenden Grundlagenforschung verstoßen worden wäre. Der Verordnungsgeber hat sein Vorgehen in Bezug auf das Plandokument - insbesondere auch im Hinblick auf §7a Bauordnung für Wien - nachvollziehbar begründet und seinen planerischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Auch bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des §7a Abs3 letzter Halbsatz Bauordnung für Wien idF LGBl 69/2018 sind beim VfGH aus Anlass des vorliegenden Falles keine Bedenken entstanden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Baurecht, Kompetenz Bund - LänderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E4117.2020Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022