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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Dr. F in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 3. April 1996, Zl. 437.741/2-V8/1996, betreffend Bewilligung eines Ausganges im Rahmen des Strafvollzuges gemäß § 99a StVG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin, die derzeit in der Justizanstalt Schwarzau eine wegen der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB als Beteiligte gemäß § 12 zweiter Fall StGB mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien 5b EVr 3658/95, Hv 2152/95 vom 29. Juni 1995, rechtskräftig seit 9. November 1995, über sie verhängte Strafhaft verbüßt, an die Anstaltsleitung der Justizanstalt das schriftliche Ansuchen gestellt hat, ihr einen Ausgang gemäß § 99a StVG in der Dauer von 48 Stunden vom 4. April bis 6. April 1996 zu gewähren, damit ihr Sohn, der in Spanien wohne und auch dort zur Schule gehe, sie während der Ferien besuchen könne. Diesem Ansuchen gab der Leiter der Justizanstalt Schwarzau mit Bescheid vom 13. März 1996 nicht statt. Infolge der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. April 1996 durch Zustellung am 5. April 1996 (Eingangsstampiglie des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin). Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Beschwerde im wesentlichen mit der bestehenden "besonderen Gefährlichkeit" der Beschwerdeführerin im Sinne des § 99 Abs. 1 StVG, mit der sich aus den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ergebenden Wahrscheinlichkeit, daß sich die Antragstellerin dem weiteren Strafvollzug in Österreich zu entziehen trachte (im Sinne des Abs. 2 leg. cit) sowie damit, daß der für ihr Ansuchen ins Treffen geführte Grund, nämlich der Besuch des Sohnes, in der Zwischenzeit weggefallen sei, da dieser sich während der Osterferien nicht in Österreich aufhalten werde.
Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher - abgesehen von der Einhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt der Beschwerde -, daß keine der im § 34 Abs. 1 angeführten Zurückweisungsgründe entgegenstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der (die) Beschwerdeführer(in) durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. hg. Beschluß vom 30. Oktober 1984, Slg. Nr. 11.568/A, u.a.). Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muß nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern auch (noch) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein (vgl. hiezu auch hg. Beschlüsse vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0247, vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/11/0144, u.v.a.). Der Verwaltungsgerichtshof ist zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen. Ein
- aufrechtes - Rechtschutzbedürfnis ist u.a. dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Im vorliegenden Fall würde sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch eine in dem einer allfälligen Aufhebung folgenden fortgesetzten Verfahren für den beantragten (bereits abgelaufenen) Zeitraum erteilte Ausgangsbewilligung infolge zeitlicher Überholung von der Beschwerdeführerin nicht mehr realisiert werden und in auch keiner anderen denkbaren Hinsicht eine Verbesserung ihrer Rechtsposition herbeiführen könnte, zumal dem angefochtenen Bescheid eine Wirkung für künftige Fälle vergleichbarer Anträge keine Wirkung zukommt. Der begehrte Ausgang bezog sich auf den Zeitraum vom 4. bis 6. April 1996; die Beschwerde wurde am 17. Mai 1996 (Datum der Postaufgabe), somit nach Ablauf des beantragten Bewilligungszeitraumes, erhoben. Im Sinne der obigen Ausführungen war daher eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200389.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.11.2014