Index
L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
BAO §4 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision 1. des D O, 2. des Ing. O, 3. des O O und 4. des L E, alle in G, alle vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Gabelsbergerstraße 5, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30. September 2020, Zlen. 1. KLVwG-1506/2/2020, 2. KLVwG-1507/2/2020, 3. KLVwG-1508/2/2020 und 4. KLVwG-1505/2/2020, betreffend Kanalanschlussbeiträge, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. September 2020, KLVwG-1506/2/2020, gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Beschwerde des D.O. gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde G vom 6. Juli 2020, mit dem seine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 19. Mai 2020 betreffend die vorläufige Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrags für die auf dem Grundstück x/2, KG G, befindlichen Gebäude, abgewiesen worden war, keine Folge und erklärte die vorläufige Abgabenfestsetzung der Gemeinde G vom 19. Mai 2020 für endgültig. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. September 2020, KLVwG-1507/2/2020, gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Beschwerde des Ing. O. gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde G vom 6. Juli 2020, mit dem seine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 17. Dezember 2019 betreffend die Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrags für das auf dem Grundstück y/5, KG G, befindliche Gebäude, abgewiesen worden war, keine Folge und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. September 2020, KLVwG-1508/2/2020, gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Beschwerde des O.O. gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde G vom 6. Juli 2020, mit dem seine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 17. Dezember 2019 betreffend die Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrags für das auf dem Grundstück y/4, KG G, befindliche Gebäude, abgewiesen worden war, keine Folge und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. September 2020, KLVwG-1505/2/2020, gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Beschwerde des L.E. gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde G vom 6. Juli 2020, mit dem seine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 17. Dezember 2019 betreffend die Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrags für das auf dem Grundstück y/3, KG G, befindliche Gebäude, abgewiesen worden war, keine Folge und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
5 In der Begründung der genannten Erkenntnisse führte das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Wesentlichen gleichlautend aus, in der Beschwerde gegen die Bescheide des Gemeindevorstands der Gemeinde G sei vorgebracht worden, die (Gesamt-)Anschlusskosten der Gemeinde würden sich auf ca. 102.000 € belaufen, während die Kosten für die Errichtung einer vollbiologischen Kläranlage unter 37.000 € lägen. Die Gemeinde habe selbst den Antrag gestellt, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke aus dem Kanalrahmenkonzept herauszunehmen, sodass ein Kanalanschluss nicht erzwungen werden könne. Eine Prüfung, ob die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals die Kosten eines vergleichbaren Anschlusses um 50% übersteigen würden, sei nicht erfolgt. Das Vorgehen der Gemeinde widerspreche dem Gesetz und den Förderrichtlinien hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Da ein Anschluss an den Kanal vom Keller aus nicht möglich sei und dieser nicht die umweltfreundlichste und kostengünstigste Lösung darstelle, seien alle Abgabenbescheide rechtswidrig.
6 Nach § 11 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG) seien die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderats einen Kanalanschlussbeitrag zur Deckung der Kosten der Errichtung der Kanalisationsanlage einzuheben. Nach § 12 leg. cit. sei ein Kanalanschlussbeitrag für jene Gebäude oder befestigte Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag (§ 4 leg. cit.) erteilt worden sei. Nach § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit. ergebe sich die Höhe des Kanalschlussbeitrags aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz. Die Zahl der Bewertungseinheiten sei nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln. Der Beitragssatz sei nach § 14 Abs. 1 leg. cit. vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen.
7 Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 31. Jänner 2018 sei u.a. D.O., Ing. O., O.O. und L.E. aufgetragen worden, die auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befindlichen Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde G anzuschließen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten habe mit (rechtskräftigem) Erkenntnis vom 12. November 2018 die Bescheide betreffend die Anschlusspflicht bestätigt.
8 Da somit für die auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befindlichen Gebäude rechtskräftige Anschlussaufträge vorlägen, seien für diese zweifelsfrei Kanalanschlussbeiträge festzusetzen. Dem Vorbringen zur Herausnahme der verfahrensgegenständlichen Grundstücke aus dem Kanalrahmenkonzept komme daher keine Bedeutung zu. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht werde, dass die Gemeinde nicht die umweltfreundlichste und kostengünstigste Lösung gewählt habe, sei auszuführen, dass eine Variantenprüfung nach § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG nur im Verfahren betreffend die Anschlusspflicht erfolgen könne. Gleiches gelte für das Vorbringen, wonach ein Anschluss vom Keller aus unmöglich sei.
9 Die gegen diese Erkenntnisse erhobene außerordentliche Revision legte das Landesverwaltungsgericht Kärnten unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Vorliegen einer Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht nach § 5 K-GKG auch im Stadium der Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrags nach § 12 K-GKG eingewandt werden könne. Im gegenständlichen Fall liege sowohl eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG als auch nach § 5 Abs. 2 K-GKG vor. Dazu sei jedoch kein Ermittlungsverfahren geführt worden; eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sei unterblieben. Das Vorliegen rechtskräftiger Anschlussaufträge wird in der Revision nicht bestritten.
14 Das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG), LGBl. Nr. 62/1999 (Wiederverlautbarung) idF LGBl. Nr. 85/2013, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 4
Anschlußpflicht
(1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. [...]
(2) Der Bürgermeister hat die Anschlußpflicht mit Bescheid auszusprechen.
[...]
[...]
§ 5
Ausnahmen von der Anschlußpflicht
(1) Ein Anschlußauftrag darf nicht erteilt werden, wenn
a) die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlußkanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;
b) [...]
c) [...]
(2) Ein Anschlußauftrag darf weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluß an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. [...]
[...]
§ 12
Abgabengegenstand
Der Kanalanschlußbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlußauftrag (§ 4) erteilt oder für die ein Anschlußrecht (§ 6) eingeräumt wurde.
§ 16
Abgabenbescheid
Der Kanalanschlußbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.“
15 Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
16 § 12 K-GKG normiert zwei Abgabentatbestände; die Erteilung eines Anschlussauftrags nach § 4 leg. cit. sowie die Einräumung eines Anschlussrechts nach § 6 leg. cit.
17 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2000, 2000/17/0032, zur insoweit gleichlautenden Rechtslage nach dem Kärntner Gesetz vom 15. Dezember 1977 über die Kanalisationsanlagen der Gemeinden (Gemeindekanalisationsgesetz), LGBl. Nr. 18/1978 idF LGBl. Nr. 107/1993, bereits ausgesprochen hat, ist der erste Abgabentatbestand des § 8 Gemeindekanalisationsgesetz (nunmehr § 12 K-GKG) verwirklicht, wenn ein rechtskräftiger Anschlussauftrag vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Abgabenbescheid nach § 12 Gemeindekanalisationsgesetz (nunmehr § 16 K-GKG) ergehen. Die Rechtmäßigkeit des Anschlussauftrags ist im Abgaben(bemessungs)verfahren nicht mehr zu prüfen. Daher hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch dem Vorbringen, wonach eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a Gemeindekanalisationsgesetz (nunmehr § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG) vorliege, für das Abgabenverfahren keine Bedeutung beigemessen.
18 Nichts anderes kann für das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision gelten, wonach sowohl der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG als auch jener des § 5 Abs. 2 leg. cit. erfüllt seien, normieren doch beide Bestimmungen lediglich, unter welchen Voraussetzungen ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden darf und sind diese Ausnahmen im Verfahren betreffend die Anschlusspflicht geltend zu machen (vgl. VwGH 14.4.1987, 87/05/0042, VwSlg 12.449/A).
19 Der Revision gelingt es daher auch nicht, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, wenn die fehlende Auseinandersetzung mit den Einwendungen betreffend die Ausnahme von der Anschlusspflicht gerügt wird.
20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2022
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130009.L00Im RIS seit
02.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022