TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/4 96/21/0522

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Veröffentlicht am 04.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §3;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 21. März 1996, Zl. Fr 553/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und § 17 Abs. 3 FrG ausgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am 17. Dezember 1995, versteckt unter den Sitzen eines Busses, illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über das erforderliche Reisedokument und die Aufenthaltsberechtigung. Der am 18. Dezember 1995 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Jänner 1996 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen worden. Dem Beschwerdeführer komme eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 nicht zu. Innerhalb eines Monates nach der Einreise sei der Beschwerdeführer betreten worden und habe die Behörde erster Instanz den Ausweisungsbescheid erlassen. Der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG sei daher erfüllt.

Die Behörde erster Instanz habe festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Mittel zu seinem Unterhalt nicht besitze. In der Berufung habe der Beschwerdeführer diese Feststellungen als unrichtig dargestellt und verschiedene Unterlagen vorgelegt. Aus diesen Unterlagen sei jedoch nicht ersichtlich, ob der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers tatsächlich in der Lage sei, für seinen Unterhalt aufzukommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne gültigen Reisepaß sowie ohne Aufenthaltsberechtigung in das Bundesgebiet gelangt ist, unbestritten. Auch die Annahme, daß dem Beschwerdeführer keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukommt, wird nicht bekämpft. Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahme ist der von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG unbedenklich. Bereits aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG ist die Ausweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes, der den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten zukommt, gerechtfertigt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 20. März 1996, Zl. 95/21/1146).

Konnte aber die belangte Behörde die Ausweisung zu Recht auf § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG stützen, kann es dahingestellt bleiben, ob auch der weitere zur Begründung der Ausweisung herangezogene Grund gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. vorliegt.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210522.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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