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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §15 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des O in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 17. Juli 1995, Zl. 1-1014/94/E6, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 14b Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz und § 82 Abs. 1 Z. 4 i.V.m.
§ 15 Abs. 1 Z. 2 und 3 FrG für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt.
Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen:
Im Beschwerdefall wurde die Tat vom 15. Mai 1992 bis 4. Oktober 1994 begangen, das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz erging am 11. November 1994. Auf das "Assoziationsabkommen EWG/Türkei" kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, weil dieses in Österreich erst seit dem 1. Jänner 1995 anzuwenden ist; diese Änderung der Rechtslage im Zuge des Berufungsverfahrens ist im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens rechtlich unerheblich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1986, Zl. 86/08/0117, und vom 19. September 1989, Zl. 89/04/0078).
Der Aufenthalt eines Fremden während der Dauer des Verfahrens betreffend Ausstellung eines neuen Sichtvermerkes ist ein unerlaubter, dies unabhängig davon, ob der Fremde vor oder nach Ablauf des Sichtvermerkes den Antrag auf Erteilung eines weiteren Sichtvermerkes gestellt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0386). Ein den in der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnissen entsprechender Sachverhalt ist im Beschwerdefall nicht gegeben.
Aus dem übrigen Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0144).
Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von der Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.
Ein Aufwandersatz hat gemäß § 58 VwGG nicht stattzufinden (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 11. Dezember 1991, Zl. 91/03/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210888.X00Im RIS seit
20.11.2000