TE Vfgh Beschluss 2021/11/30 E4483/2020

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §7 Abs2, §34, §35
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme mangels Vorliegens einer neuen Tatsache

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. November 2020, E248/2020, E259/2020, abgeschlossenen Verfahrens wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt und Vorbringen

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 18. Juli 2019 die allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen der Einschreiterin auf Grund ihrer Tätigkeit beim Dienstgeber Republik Österreich (Parlamentsdirektion) von 1. September 2004 bis 6. Oktober 2006 festgestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis erhob die nunmehrige Antragstellerin eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. November 2019, E3265/2019, ablehnte.

3. Mit Beschluss vom 24. November 2020, E248/2020, E259/2020, wies der Verfassungsgerichtshof den von der Einschreiterin gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem erwähnten Beschluss vom 28. November 2019 abgeschlossenen Verfahrens ab (Spruchpunkt I.) sowie ihren Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. August 2018 (Spruchpunkt II.) und ihre "Beschwerde […] wegen des Anscheins der Befangenheit" zurück (Spruchpunkt III.).

4. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin die Wiederaufnahme dieses mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. November 2020, E248/2020, E259/2020, abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich des Spruchpunktes III.:

Zur Begründung ihres Wiederaufnahmeantrages führt die Einschreiterin – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, sie sei durch den zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes als neues Beweismittel in Kenntnis und in den Stand gelangt, dessen Inhalt als Beweismittel zu benützen, dessen Vorbringen und Benützung im angefochtenen Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (vgl §530 Abs1 Z7 ZPO). Infolge des objektiven Anscheins der Befangenheit sei ein namentlich genanntes Mitglied des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache der Antragstellerin von der nichtöffentlichen Sitzung des Verfassungsgerichtshofes vom 24. November 2020 ausgeschlossen gewesen. Unbeschadet dessen habe es an dieser Sitzung verfassungswidrig teilgenommen, einen verfassungswidrigen Antrag auf Zurückweisung der gegen es selbst gerichteten Befangenheits-Beschwerde gestellt und verfassungswidrig über seinen eigenen Antrag abgestimmt. Seinen Antrag auf Zurückweisung der gegen es selbst gerichteten Befangenheits-Beschwerde habe es verfassungswidrig auf einen nicht existierenden Antrag auf "Ablehnung eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes" gestützt. Wegen der verfassungswidrigen Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache der Einschreiterin in Folge des objektiven Anscheins der Befangenheit eines namentlich genannten Mitgliedes sei die Antragstellerin in ihren näher bezeichneten, unionsrechtlich und innerstaatlich gewährleisteten Grundrechten verletzt worden.

II. Erwägungen

Gemäß §34 VfGG kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens ua in den Fällen des Art144 B-VG stattfinden. Da §34 VfGG eine nähere Regelung nicht enthält, gelten für die Wiederaufnahme gemäß §35 leg cit sinngemäß die Bestimmungen der ZPO (VfSlg 8972/1980, 9126/1981).

Demzufolge kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, "wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung haben würde" (§530 Abs1 Z7 ZPO). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle des §530 Abs1 Z7 ZPO ist aber nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen (§530 Abs2 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens sind nicht gegeben, weil der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. November 2020, E248/2020, E259/2020, keine neue Tatsache iSd §530 Abs1 Z7 ZPO darstellt.

III. Ergebnis

1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. November 2020, E248/2020, E259/2020, abgeschlossenen Verfahrens ist abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §34 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E4483.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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