TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/4 96/21/0267

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. März 1995, Zl. 105.035/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. April 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (nach der Aktenlage auf Verlängerung der Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz) gemäß § 5 Abs. 2 AufG abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin ihren Antrag mit der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit begründet habe. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice habe die Unbedenklichkeit für die angestrebte Beschäftigung nicht bestätigt. Daraus ergebe sich für die Behörde die gesetzliche Verpflichtung, den Antrag abzulehnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Bescheid stützt die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin im Spruch auf § 5 Abs. 2 AufG. Hiebei hat die belangte Behörde - woran die Bescheidbegründung keinen Zweifel läßt - den Gehalt des von ihr angewendeten § 5 Abs. 2 leg. cit. verkannt, indem sie von ihrer Bindung als Berufungsbehörde an die negative Feststellung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ausgegangen ist (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 17. April 1996, Zl. 96/21/0139).

Damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß Stempelgebührenersatz nur für die zweifach einzubringende Beschwerde und den einfach vorzulegenden angefochtenen Bescheid zuzuerkennen war.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210267.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten