RS Vfgh 2021/11/30 E4483/2020

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §7 Abs2, §34, §35
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme mangels Vorliegens einer neuen Tatsache

Rechtssatz

Zur Begründung ihres Wiederaufnahmeantrages führt die Einschreiterin - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, sie sei durch den zitierten Beschluss des VfGH als neues Beweismittel in Kenntnis und in den Stand gelangt, dessen Inhalt als Beweismittel zu benützen, dessen Vorbringen und Benützung im angefochtenen Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Infolge des objektiven Anscheins der Befangenheit sei ein namentlich genanntes Mitglied des VfGH in der Rechtssache der Antragstellerin von der nichtöffentlichen Sitzung des VfGH vom 24.11.2020 ausgeschlossen gewesen. Unbeschadet dessen habe es an dieser Sitzung verfassungswidrig teilgenommen, einen verfassungswidrigen Antrag auf Zurückweisung der gegen es selbst gerichteten Befangenheits-Beschwerde gestellt und verfassungswidrig über seinen eigenen Antrag abgestimmt. Seinen Antrag auf Zurückweisung der gegen es selbst gerichteten Befangenheits-Beschwerde habe es verfassungswidrig auf einen nicht existierenden Antrag auf "Ablehnung eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes" gestützt. Wegen der verfassungswidrigen Zusammensetzung des VfGH in der Rechtssache der Einschreiterin in Folge des objektiven Anscheins der Befangenheit eines namentlich genannten Mitgliedes sei die Antragstellerin in ihren näher bezeichneten, unionsrechtlich und innerstaatlich gewährleisteten Grundrechten verletzt worden.

Ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen ist, kann auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, "wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung haben würde". Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle des §530 Abs1 Z7 ZPO ist aber nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens sind nicht gegeben, weil B v 24.11.2020, E248/2020, E259/2020, keine neue Tatsache iSd §530 Abs1 Z7 ZPO darstellt.

Entscheidungstexte

  • E4483/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2021 E4483/2020

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E4483.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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