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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Antrags betreffend den Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache; Verkennung der spätestens seit 20.07.2021 erkennbaren extremen Volatilität der Sicherheitslage begründet eine reale Gefahr der Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte durch die später ergangene EntscheidungRechtssatz
Der VfGH ist der Auffassung, dass auf Grundlage des Länderinformationsblattes vom 11.06.2021 sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 und der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung, spätestens ab 20.07.2021 - daher bereits auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des BVwG - von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2 und 3 EMRK aussetzt.
Indem das BVwG von einer im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in Afghanistan ausgegangen ist, ohne dass es sich mit der oben genannten - zum Zeitpunkt seiner Entscheidung relevanten - Berichtslage auseinandergesetzt hat, hat es sein Erkenntnis mit Willkür belastet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, res iudicata, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E3632.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022