TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/4 96/21/0517

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Veröffentlicht am 04.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §7;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §22;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 21. Februar 1996, Zl. Fr 299/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Irak, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG ausgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am 12. Dezember 1995 zu Fuß und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt sei. Er sei weder im Besitz eines Reisedokumentes noch einer Aufenthaltsberechtigung gewesen. Sein Asylantrag sei mit Bescheid vom 18. Dezember 1995 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen worden. Die Asylbehörde habe festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht gemäß § 7 Asylgesetz 1991 aufenthaltsberechtigt sei. Vor seiner Einreise nach Österreich habe sich der Beschwerdeführer ca. 4 Wochen in der Türkei aufgehalten. Anschließend sei er auf dem Landweg, teilweise auch zu Fuß, nach Österreich gereist.

Die Behörde erster Instanz habe festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht im Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt sei. Den Nachweis des Gegenteiles habe er in seiner Berufung nicht erbracht.

In Anbetracht des hohen Stellenwertes, den die österreichische Rechtsordnung einem geordneten Fremdenwesen beimesse, sei die Ausweisung des Beschwerdeführers rechtens.

Die Behauptung, im Falle einer Abschiebung habe der Beschwerdeführer mit schweren Folgen, allenfalls mit der Todesstrafe zu rechnen, sei für die Frage, ob eine Ausweisung zu erlassen sei, ohne Relevanz. Zur Beurteilung der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Abschiebung stehe ein gesondertes Verfahren zur Verfügung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne gültigen Reisepaß und ohne Aufenthaltsberechtigung in das Bundesgebiet gelangt ist, unbestritten. Der Beschwerdeführer tritt auch der Annahme der belangten Behörde, er sei nicht gemäß § 7 Asylgesetz 1991 aufenthaltsberechtigt, nicht entgegen. Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahme ist der von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG unbedenklich.

Der Beschwerdeführer erkennt richtig, daß die belangte Behörde bei Anwendung des § 17 Abs. 2 FrG Ermessen zu üben hat. Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde - wenn auch in knapper Weise - nachgekommen, indem sie - zutreffend - auf den hohen Stellenwert, den die österreichische Rechtsordnung einem geordneten Fremdenwesen beimesse, hinwies.

Da somit die belangte Behörde die Ausweisung zu Recht auf § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG stützen konnte, kann es dahingestellt bleiben, ob auch der weitere zur Begründung der Ausweisung herangezogene Grund des § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG vorliegt.

Mit der Erlassung der Ausweisung ist die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verbunden (§ 22 FrG), es wird jedoch nicht darüber abgesprochen, in welches bestimmte Land der Beschwerdeführer auszureisen hat oder er allenfalls abgeschoben wird (vgl. hiezu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/21/0349). Dem Hinweis des Beschwerdeführers, in seiner Heimat sei sein Leben bedroht, fehlt daher im gegebenen Zusammenhang die Relevanz.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210517.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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