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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Abweisung eines Antrags auf Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern; Pauschalsatz für Kostenersatz der obsiegenden Partei deckt sämtliche Vertretungshandlungen und damit auch die Barauslagen abSpruch
Der Antrag des Rechtsanwaltes ***, ***, ***, als Vertreter zur Verfahrenshilfe in der Beschwerdesache der *** (alias ***), ***, ***, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. Februar 2019, Z LVwG-AV-1318/001-2018, auf Ersatz von Barauslagen idHv € 12,60 wird gemäß §20 Abs2 VfGG abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit Beschluss vom 14. Mai 2019 wurde der (Erst-)Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt und mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 16. Mai 2019 der einschreitende Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2019 wurde die angefochtene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Verletzung der Erstbeschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben; die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers, des minderjährigen Sohnes der Erstbeschwerdeführerin, wurde zurückgewiesen. Der Erstbeschwerdeführerin wurde antragsgemäß der Kostenersatz in der Höhe von € 2.616,– (darin enthaltene Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,–) zugesprochen.
2. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 begehrt der antragstellende Rechtsanwalt nunmehr gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO iVm §35 Abs1 VfGG die Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern in der Höhe von insgesamt € 12,60. Dieser Betrag setzt sich laut Antragsformular wie folgt zusammen:
30.12.2019, Brief an RAK NÖ, Porto v. 30.12.2019 € 3,10
02.01.2020, Brief an Koyuncu, Porto v. 03.01.2020 € 1,35
20.02.2020, Brief an LVwG NÖ, Porto v. 20.02.2020 € 5,00
27.12.2021, Brief an RAK NÖ, Porto v. 27.12.2021 € 3,15
Summe: € 12,60
3. Im Verfahren nach Art144 B-VG kann gemäß §88 VfGG der unterliegenden Partei der Ersatz der Prozesskosten auferlegt werden. Regelmäßig anfallende Kosten müssen nicht ziffernmäßig verzeichnet werden und sind durch den Pauschalsatz abgedeckt. Dieser beträgt für Anträge, die seit dem 1. März 2013 eingebracht werden, € 2.180,– und deckt sämtliche Vertretungshandlungen ab. Wird nicht der gesamte Pauschalbetrag angesprochen, so ist auch bei vollem Kostenzuspruch nur der Ersatz bis zum tatsächlich angesprochenen Betrag zulässig.
Der Erstbeschwerdeführerin wurde im Erkenntnis vom 27. November 2019 der volle Ersatz der von ihr begehrten Kosten zugesprochen. Da die angefallenen Barauslagen jedoch im zugesprochenen Kostenbetrag enthalten sind, muss der Antrag auf Berichtigung dieser Barauslagen aus Amtsgeldern abgewiesen werden (vgl VfGH 28.2.2012, U429/10 mwN). Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob alle begehrten Portospesen überhaupt im Zusammenhang mit dem verfassungsgerichtlichen Verfahren entstanden sind (vgl VfGH 28.2.2012, B974/10 ua mwN; 9.9.2015, U1327/2012 ua).
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Kosten, Kostenersatz, ProzesskostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E1273.2019Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022