RS Vwgh 1952/9/9 2429/51

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Veröffentlicht am 09.09.1952
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
BauO Wr §129 Abs6
BauRallg
VVG §10 Abs1
VVG §4 Abs1

Rechtssatz

Ein nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides über den Ersatz der Kosten notstandspolizeilicher Maßnahmen eingetretener Wechsel in der Person des Liegenschaftseigentümers enthebt die Berufungsbehörde trotz der in-rem-Wirkung baubehördlicher Bescheide nicht der Verpflichtung, über die Berufung des früheren Eigentümers sachlich abzusprechen.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1951002429.X00

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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