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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Ein nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides über den Ersatz der Kosten notstandspolizeilicher Maßnahmen eingetretener Wechsel in der Person des Liegenschaftseigentümers enthebt die Berufungsbehörde trotz der in-rem-Wirkung baubehördlicher Bescheide nicht der Verpflichtung, über die Berufung des früheren Eigentümers sachlich abzusprechen.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951002429.X00Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022