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WasserrechtNorm
AVG §8Rechtssatz
Die Rechtskraftwirkung eines Schutzgebietsbescheides hat zur Folge, daß den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften ein Rechtsanspruch darauf zusteht, daß der ihr Grundeigentum erfassende Schutzbereich außerhalb der im § 68 Abs 3 AVG 1950 angeführten Fälle nur bei maßgeblicher Änderung jenes Sachverhaltes angeändert wird, welcher der seinerzeitigen Festlegung des Schutzgebietes zugrunde lag. Solchen Schutzgebietsbescheiden kommt dingliche Wirkung zu, sodaß sie durch den Eigentumswechsel nicht berührt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001171.X01Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022