TE Vwgh Erkenntnis 1969/5/30 1171/68

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Veröffentlicht am 30.05.1969
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Index

Wasserrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8
WRG 1959 §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Landesregierungskommissär Dr. Traxler, über die Beschwerde der G in O, vertreten durch Dr. Walter Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, Hessenplatz 9, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Juli 1968, Zl. 44.692-I/1/68, betreffend ein wasserrechtliches Verbot einer Mineralöllagerung, nach der am 13. Dezember 1968 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Walter Gastgeb, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialsekretärs Dr. KH, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.572,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 22. März 1965 suchte die Beschwerdeführerin beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung um die wasserrechtliche Bewilligung für die Lagerung von 180.000 l Mineralöl (Heizöl schwer) für die Beheizung ihrer Siedlung L auf der Liegenschaft Grundstück der KG. K, 3 m außerhalb der Zone III des Schutzgebietes des Grundwasserwerkes S an. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei welcher sich die Amtssachverständigen wegen der Gefährdung des Grundwasserwerkes gegen das Vorhaben aussprachen, versagte die Behörde mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid vom 9. Jänner 1967 gemäß §§ 30 bis 33, 99, 105 und 111 WRG 1959 die angestrebte Bewilligung. Auf Grund einer dagegen eingebrachten Berufung behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. September 1967 den erstinstanzlichen Bescheid. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfe ein Vorhaben der gegenständlichen Art nur dann einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn es unter den jeweils gegebenen Verhältnissen regelmäßig und typisch zu einer Gewässerverunreinigung führe. Die bloße Möglichkeit, daß eine Anlage die ihr zugeschriebene Aufgabe nicht erfülle, daß also ein Kessel undicht werde, führe noch keineswegs notwendig zu dem Schluß, daß diese Anlage eine Gewässerverunreinigung bewirken werde. Auch ohne Bewilligungspflicht sei jedermann die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung zur Pflicht gemacht, wenn eine Anlage, Maßnahme oder Unternehmen zu einer Gewässerverunreinigung führen könne. Es werde daher die Berufungswerberin von vornherein entsprechend den für diese Zwecke bestehenden technischen Richtlinien alle Vorkehrungen zu treffen haben, um einem Schadensfall sowie der damit verbundenen wasserrechtlichen Verpflichtung zu Sanierungsmaßnahmen und der empfindlichen Schadenersatzpflicht vorzubeugen. Ob und in welchem Umfange, so wurde hinzugefügt, im gegebenen Fall Maßnahmen zum Schutze des Grundwasserwerkes S gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 erforderlich seien bleibe der Beurteilung der Vorinstanz vorbehalten.

Daraufhin ordnete das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung eine neuerliche mündliche Verhandlung für den 13. November 1967 an, als deren, Gegenstand Maßnahmen zum Schutze des Grundwasserwerkes S gemäß den Bestimmungen des § 34 WRG 1959 angegeben wurde. Bei dieser Verhandlung kamen die Amtssachverständigen zu dem Ergebnis, daß im Falle des Eindringens von Mineralöl in den Untergrund mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einer Verunreinigung des Grundwassers zu rechnen sei, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt L auf das ernsteste gefährdet sei. Das Gebiet grundwasserstromabwärts der geplanten Öllagerung sei zudem dicht besiedelt, sodaß die Niederbringung von Bohrungen oder die Herstellung von Schlitzen quer zur Strömungsrichtung unmöglich sei. Bei Heizöltanks müsse auch ohne menschliches Versagen und technisches Gebrechen mit einer Verlustquote von 1 l auf je 10.000 - bis 1.000 l Tankraum gerechnet werden. Behälter unter Gelände bedeuten eine noch größere Gefahr, da die an sich schon durchlässige Schotterüberdeckung noch verringert werde. Im vorliegenden Falle werde der Grundwasserspiegel bei höheren Grundwasserständen sogar über der Sohle der Stahlbetonwanne liegen. Nach Angaben der einschlägigen Literatur sei festgestellt worden, daß bei aufgetretenen Verunreinigungen des Grundwassers durch Öle in überwiegendem Prozentsatz unvorgesehene Ereignisse die Ursache gewesen seien. Die Möglichkeit der Verunreinigung beginne bereits beim Transport des Öles durch das Einzugsgebiet des Wasserwerkes, setze sich in Gebrechen der Schlauchleitung oder des Anschlusses der Schlauchleitung beim Abfüllen fort und ende bei Gebrechen an der Befülleitung, am Lagertank oder an den Leitungen vom Lagertank zum Tagesbehälter und zum Ölbrenner. Durch bauliche Vorkehrungen könne nur ein Teil dieser Möglichkeiten einer Verunreinigung des Grundwassers ausgeschlossen werden. Die seinerzeitige Festlegung des Schutzgebietes des Wasserwerkes S sei überwiegend unter Bedachtnahme auf organische und bakterielle Verunreinigungen erfolgt, da sich das Ausmaß der Öllagerungen damals noch nicht abgezeichnet habe. Der Vertreter der Beschwerdeführerin äußerte hiezu, nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft sei es möglich, durch technische Schutzbestimmungen ausreichende Vorkehrungen gegen konkrete Gefahren der Verunreinigung des Wassers zu treffen. Er wies hiebei auf die Studie des deutschen Bundesministers für Gesundheitswesen vom Mai 1962 „Über die Möglichkeiten des Schutzes des Grundwassers bei der Lagerung von Heizöl“ hin. In dieser Studie würden die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland, in der Schweiz, in Holland, Dänemark, Schweden und anderen Ländern berücksichtigt. Die Ablehnung des Projektes wäre nur dann gerechtfertigt, wenn unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten an Vorschreibungen noch eine Gefahr einer konkreten Schädigung des Grundwassers nicht beseitigt werden könne. Daß in anderen Fällen mit entsprechenden Vorschreibungen das Auslangen gefunden werden könne, zeige die Behandlung des Projektes eines Fernheizwerkes im Gebiete der Siedlung B. Dieses Fernheizwerk werde so gelegen sein, daß die Entfernung zum Wasserfassungsgebiet erheblich geringer sei als bei dem vorliegenden Projekt.

Mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. März 1968 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 34 Abs. 1, 99 und 105 WRG 1959 die Errichtung der geplanten Heizöllagerung untersagt. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen mit dem oben wiedergegebenen Gutachten der Sachverständigen. Hinzugefügt wurde, daß dieses Gutachten auch nicht durch die von der Beschwerdeführerin angeführte Studie und andere für ihre Ansicht sprechende Literatur hätte widerlegt werden können. In der Fachliteratur werde immer wieder hervorgehoben, daß bei den Lagerbehältern nachlässiger Betrieb sowie Mängel an den Zuleitungen, Schalt- und Meßgeräten die höchste Quote von Leckagen und Schäden verschulden. Was der Wasserwirtschaft zu ihren Besorgnissen vor allem Anlaß gebe, seien nicht sosehr die bisher verhältnismäßig wenigen tatsächlichen Wasserverölungen, sondern die zum Teil noch unerkannten, vielfältigen Möglichkeiten zu Pannen. Was die Dauer derartiger Verunreinigungen anlange, so sei nur auf die seit 1960 trotz ständigen Abpumpens immer noch anhaltende Treibstoffverunreinigung des Grundwassers durch das Tanklager M und das neunjährige Anhalten von Brunnenverunreinigungen in rund 2 km Entfernung von der 1945 zerbombten Raffinerie in W erwähnt. Wenn sohin Auffassung gegen Auffassung stehe, so könne die Wasserrechtsbehörde nur dem allgemeinen öffentlichen Interesse an einer geschützten Wasserversorgung den Vorzug gegenüber dem aus Wirtschaftlichkeitsgründen vorgebrachten Einzelinteresse geben.

Auch gegen diesen Bescheid ergriff die Beschwerdeführerin Berufung, der die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid keine Folge gab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 könne zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigungen die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Die in der Berufung vertretene Ansicht, daß nach dieser Gesetzesstelle nur Maßnahmen zum Schutze von Verunreinigungen angeordnet werden dürfen, entbehre ihrer rechtlichen Fundierung. Auch die Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei nicht stichhältig, da die Sachverständigen der Vorinstanz zu dem Ergebnis gelangt seien, daß durch bauliche Vorkehrungen nur ein Teil der vielfältigen Möglichkeiten einer Verunreinigung des Grundwassers bei einer so großen Öllagerung ausgeschlossen werden könne. Da bereits eine geringe Verunreinigung des Grundwassers für die Wasserversorgung der Stadt L katastrophale Folgen hätte, habe die Erstbehörde, auf das schlüssige Gutachten gestützt, die geplante Anlage untersagen können. Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten, insbesondere auf sachverständiger Basis, seien von der Berufungswerberin nicht vorgebracht worden. Daß die Sachverständigen noch ausgesprochen hätten, durch weiche sonstige Maßnahme die anderen konkreten Verunreinigungsmöglichkeiten nicht auch beseitigt werden könnten, begründe im Hinblick auf das in seiner Aussage eindeutige und unmißverständliche Gutachten keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß die Bestimmung des § 34 WRG 1959 unrichtig angewandt wurde. Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung Verfahrensvorschriften sieht die Beschwerdeführerin in der Mangelhaftigkeit der Feststellungen der Sachverständigen. Sie führt hiezu aus, die Sachverständigen hätten eine Reihe von Verunreinigungsmöglichkeiten aufgezeigt und hiezu festgestellt, daß durch bauliche Maßnahmen nur ein Teil derselben ausgeschlossen werden können. Dadurch sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, zu den Gutachten der Sachverständigen konkret Stellung zu nehmen. Bei der mündlichen Verhandlung vom 13. November 1967 habe die Beschwerdeführerin auf die im Sachverhalt ausgeführte Studie von EH hingewiesen, die zu dem Schluß komme, daß für die Lagerung von Heizöl ausreichende technische Vorkehrungen getroffen werden können, um den Schutz des Grundwassers zu gewährleisten. Alle diese Maßnahmen seien im Projekt vorgesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Nach Abs. 2 der gleichen Gesetzesstelle kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen, deren Bewilligung in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (§§ 99 und 100) fällt, die Wasserrechtsbehörde durch Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teile des Einzugsgebietes (Grundwasserschongebiet, Schongewässer) Maßnahmen, die auf die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens einzuwirken vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Hiebei ist es auch zulässig, die wasserrechtliche Bewilligung zu baulichen Eingriffen jeder Art, zu Lagerungen oder zur Verwendung einzelner, die Beschaffenheit des Gewässers gefährdender Stoffe an die Wahrung bestimmter wasserwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu binden.

Die belangte Behörde hat es unternommen, an Hand der gesetzlichen Ermächtigung „zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigungen ... durch Bescheid ... die Errichtung bestimmter Anlagen zu untersagen“ der Beschwerdeführerin die Errichtung einer Anlage für die Lagerung von Mineralöl zu verbieten, und zwar für den Bereich eines der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstückes, das an das mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 1953 nach § 31 des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach der Novelle, BGBl. Nr. 144/1947, bestimmte Schutzgebiet für das „Grundwasserwerk S“ angrenzt. Die Untersagung wurde damit begründet, daß dieses Grundwasserwerk im Falle eines nicht völlig auszuschließenden Ölaustrittes aus der geplanten Anlage der Gefahr der Verunreinigung ausgesetzt werde. Die damit getroffene Verfügung läuft darauf hinaus, daß jene Schutzmaßnahmen, die seinerzeit durch Bescheid der damals hiefür zuständigen Wasserrechtsbehörde zugunsten dieser Wasserversorgungsanlage festgelegt worden waren, durch einen weiteren Bescheid allein aus dem Titel erweitert wurden, daß eine bestimmte, neu zu errichtende Anlage zu einer Wasserverunreinigung führen könnte.

Entsprechend der damals gegebenen Rechtslage handelt es sich bei der Erledigung der belangten Behörde vom 23. Juni 1953 um einen Bescheid im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze. Solche Erledigungen erzeugen Rechtskraftwirkung grundsätzlich nur gegenüber den Parteien des Verfahrens (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. November 1952, Slg. N. F. Nr. 2728/A). Eine Bindung anderer Personen kann sich nur auf Grund der dinglichen Wirkung gewisser verwaltungsbehördlicher Bescheide erheben. Eine solche ist für den Bereich des Wasserrechtsgesetzes 1959 ausdrücklich nur im § 22 Abs. 1 dieses Gesetzes normiert, wonach bei anderen als nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der die Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, Wasserberechtigte sind. Die dingliche Wirkung eines wasserrechtlichen Bescheides muß aber auch bei Bescheiden zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 - bei der Bestimmung von Wasserschutzgebieten durch Verordnung nach Abs. 2 der gleichen Gesetzesstelle tritt dieses Problem nicht auf - angenommen werden. Anderenfalls würde ein solcher Bescheid immer dann unwirksam, wenn bei der Liegenschaft, auf die sich der Bescheid bezieht, ein Eigentumswechsel eintritt.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines Liegenschaftskomplexes ist, der zumindest teilweise im Schutzgebiet des Grundwasserwerkes S liegt. Damit ist der mehrfach angeführte Bescheid der belangten Behörde auch der Beschwerdeführerin gegenüber rechtswirksam geworden. Die Rechtskraftwirkung des Schutzgebietbescheides hat aber zur Folge, daß der Beschwerdeführerin als Eigentümerin dieses Grundkomplexes ein Rechtsanspruch darauf zusteht, daß der ihr Grundeigentum erfassende Schutzbereich außerhalb der im § 68 Abs. 3 AVG 1950 angeführten Fälle nur bei maßgeblicher Änderung jenes Sachverhaltes abgeändert wird, welcher der Festlegung des seinerzeitigen Schutzgebietes zugrunde lag (Hinsichtlich der Bindung der Behörde an die Rechtskraft ihres Bescheides siehe die Ausführungen in dem gegenüber der gleichen Behörde ergangenen hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1968, Zl. 632/66, und hinsichtlich der Möglichkeit der Abänderung von Bescheiden bei Änderung des Sachverhaltes das hg. Erkenntnis vom 18. April 1951, Slg. N. F. Nr. 2054/A). Von einer solchen Änderung des ihrem Bescheid vom 23. Juni 1953 zugrunde gelegten Sachverhaltes ist aber die belangte Behörde nicht ausgegangen.

Da die belangte Behörde daher bei ihrer Entscheidung von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 und 2 und Art. III der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 (S 1.000,-- Schriftsatzaufwand, S 1.250,-- Verhandlungsaufwand, S 82.80 Stempelgebührenersatz, S 240,-- Fahrtkosten). Das Mehrbegehren war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.

Wien, am 30. Mai 1969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001171.X00

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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