RS Vwgh 2021/11/12 Ro 2019/04/0028

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

MEG 1950 §63 Abs1
MEG 1950 §7 Abs2
VStG §2 Abs2
VStG §27 Abs1

Rechtssatz

Bei der Verletzung der Eichpflicht gemäß § 7 Abs. 2 MEG 1950 handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, weshalb als Ort der Begehung jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen. Örtlicher Anknüpfungspunkt für die Erfüllung der Eichpflicht hinsichtlich eines nicht standortgebundenen Gerätes ist daher der Sitz des Unternehmens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040028.J01

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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