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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
MEG 1950 §63 Abs1Rechtssatz
Bei der Verletzung der Eichpflicht gemäß § 7 Abs. 2 MEG 1950 handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, weshalb als Ort der Begehung jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen. Örtlicher Anknüpfungspunkt für die Erfüllung der Eichpflicht hinsichtlich eines nicht standortgebundenen Gerätes ist daher der Sitz des Unternehmens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040028.J01Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022