RS Vwgh 2021/12/14 Ro 2020/04/0032

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §56
EURallg
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art58 Abs2 litf

Rechtssatz

Die Anordnung der Unterlassung des rechtswidrigen Datenverarbeitungsvorgangs setzt weder einen separaten Abspruch über die Berechtigung des von der Datenschutzbehörde durchgeführten amtswegigen Prüfverfahrens noch die spruchmäßige Feststellung des Vorliegens der Rechtsverletzung voraus. Insofern die Datenschutzbehörde die ihr durch Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO eingeräumte Abhilfebefugnis ausübte, die ihr gestattet, den Verantwortlichen anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge zu unterlassen und damit ein Verbot der Verarbeitung zu verhängen, erfordert dies die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts sowie die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Verarbeitung und stellt damit eine inhaltliche Voraussetzung für die von der Datenschutzbehörde ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung dar. Die entsprechende Unterlassungsanweisung - das Verbot - setzt jedoch nicht den gesonderten Abspruch in Form der Feststellung der anlassgebenden Rechtsverletzung voraus.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020040032.J06

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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