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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Die Anordnung der Unterlassung des rechtswidrigen Datenverarbeitungsvorgangs setzt weder einen separaten Abspruch über die Berechtigung des von der Datenschutzbehörde durchgeführten amtswegigen Prüfverfahrens noch die spruchmäßige Feststellung des Vorliegens der Rechtsverletzung voraus. Insofern die Datenschutzbehörde die ihr durch Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO eingeräumte Abhilfebefugnis ausübte, die ihr gestattet, den Verantwortlichen anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge zu unterlassen und damit ein Verbot der Verarbeitung zu verhängen, erfordert dies die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts sowie die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Verarbeitung und stellt damit eine inhaltliche Voraussetzung für die von der Datenschutzbehörde ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung dar. Die entsprechende Unterlassungsanweisung - das Verbot - setzt jedoch nicht den gesonderten Abspruch in Form der Feststellung der anlassgebenden Rechtsverletzung voraus.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020040032.J06Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022