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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Feststellung, das amtswegige Prüfverfahren sei berechtigt gewesen und die Revisionswerberin habe besondere Kategorien personenbezogener Daten, nämlich die Partei-Affinität im Rahmen der Ausübung des Gewerbes "Adressverlage und Direktmarketingunternehmen", mangels Einwilligung der betroffenen Personen unrechtmäßig verarbeitet, bildet als solche keine notwendige Grundlage für die Ausübung der Abhilfebefugnis gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020040032.J02Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022