RS Vwgh 2021/12/14 Ro 2020/04/0032

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
EURallg
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art58 Abs2 litd

Rechtssatz

Die Feststellung, das amtswegige Prüfverfahren sei berechtigt gewesen und die Revisionswerberin habe besondere Kategorien personenbezogener Daten, nämlich die Partei-Affinität im Rahmen der Ausübung des Gewerbes "Adressverlage und Direktmarketingunternehmen", mangels Einwilligung der betroffenen Personen unrechtmäßig verarbeitet, bildet als solche keine notwendige Grundlage für die Ausübung der Abhilfebefugnis gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020040032.J02

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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