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E6JNorm
BVergG 2006 §28 Abs1 Z1Rechtssatz
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 4.6.2009, C-250/07, Kommission/Griechenland, zunächst festgehalten, dass dem Vorbringen (der dortigen Beklagten), wonach der Begriff des "ungeeigneten" Angebotes weit auszulegen sei, nicht gefolgt werden könne (Rn. 39). Des Weiteren ergibt sich aus den Ausführungen des EuGH, dass Angebote, die - sich aus nationalen und gemeinschaftlichen Umweltschutzbestimmungen ergebenden - technischen Anforderungen nicht entsprechen, als ungeeignet anzusehen sind (Rn. 42 ff). Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass Angebote, die über einem intern festgelegten Kostenrahmen lagen, als nicht geeignet anzusehen waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040158.L07Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022