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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §28 Abs1 Z1Rechtssatz
Soll dem Begriff der fehlenden Eignung gegenüber der "Unannehmbarkeit" eines Angebotes eine eigenständige Bedeutung zukommen, dann kann der Umstand des Überschreitens eines bloß intern festgelegten Kostenrahmens aber nicht die fehlende Eignung des Angebotes (im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006) nach sich ziehen. Vielmehr muss die (fehlende) Eignung eines Angebotes auch für den Bieter auf Basis der Ausschreibung vorab zu beurteilen sein. Dabei ist auch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Rechtfertigungsgründe für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eng auszulegen sind und die Beweislast dafür, dass die eine Ausnahme rechtfertigenden, außergewöhnlichen Umstände tatsächlich vorliegen, derjenige trägt, der sich darauf berufen will (vgl. VwGH 4.5.2020, Ra 2018/04/0152, Rn. 26, mwN auch zur Rechtsprechung des EuGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040158.L06Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022