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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §28 Abs1 Z1Rechtssatz
Den Erläuterungen (RV 69 BlgNR 26. GP 67 und 69 f) zu § 35 Abs. 2 BVergG 2018, mit dem die Definition eines ungeeigneten Angebots eingeführt wurde, lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass der - auch im BVergG 2006 schon enthaltene - Begriff des (un)geeigneten Angebotes dadurch eine inhaltliche Änderung erfahren sollte. Da sich die Definition des ungeeigneten Angebotes (in § 35 Abs. 2 BVergG 2018) von den (in den Erläuterungen zu § 28 BVergG 2006 - RV 1171 BlgNR 22. GP 46 - angeführten) Kriterien für ein nicht ordnungsgemäßes bzw. unannehmbares Angebot abhebt, spricht dies gegen eine Gleichsetzung dieser Begriffe und damit der Anwendungsvoraussetzungen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040158.L05Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022