RS Vwgh 2021/12/14 Ra 2018/04/0158

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §28 Abs1 Z1
BVergG 2006 §28 Abs2 Z1

Rechtssatz

§ 28 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006 ermöglicht bei nicht ordnungsgemäßen bzw. unannehmbaren Angeboten grundsätzlich die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens nach vorheriger Bekanntmachung. Ausnahmsweise kann von der Bekanntmachung Abstand genommen werden (§ 28 Abs. 1 letzter Unterabsatz BVergG 2006), wenn der Auftraggeber in das Verhandlungsverfahren nur jene geeigneten Unternehmer einbezieht, deren Angebote im vorangegangenen Verfahren nicht ausgeschieden wurden und die bestimmten Anforderungen entsprochen haben. Demgegenüber sieht § 28 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006 keine Vorgaben dahingehend vor, welche Unternehmer dem danach möglichen Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung beizuziehen sind. Würde man die Voraussetzung des § 28 Abs. 1 letzter Unterabsatz BVergG 2006 (keine ordnungsgemäßen bzw. nur unannehmbare Angebote) mit derjenigen des § 28 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006 (kein geeignetes Angebot) gleichsetzen, dann wäre die Durchführung eines - den Wettbewerb stärker beeinträchtigenden und daher restriktiver zu handhabenden - Verfahrens nach § 28 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006 aber an geringere Voraussetzungen geknüpft als die Durchführung eines Verfahrens nach § 28 Abs. 1 letzter Unterabsatz BVergG 2006, was einen Wertungswiderspruch darstellen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040158.L04

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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