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E6JNorm
BVergG 2006 §28 Abs1Rechtssatz
§ 28 BVergG 2006 regelt, unter welchen Umständen Bauaufträge in einem Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung (Abs. 1) bzw. ohne vorherige Bekanntmachung (Abs. 2) vergeben werden können. Zu beachten ist zunächst, dass das Verhandlungsverfahren nur in bestimmten, genau festgelegten Fällen zur Anwendung gelangen darf; es hat im Verhältnis zum offenen und nicht offenen Verfahren somit Ausnahmecharakter (vgl. EuGH 11.9.2014, C-19/13, Fastweb II, Rn. 49; VwGH 9.9.2019, Ro 2015/04/0013, Pkt. 2.3.2; jeweils mwN; weiters RV 1171 BlgNR 22. GP 45 f). Im Verhältnis dieser beiden Verfahrensarten zueinander stellt das (in Abs. 2 des § 28 BVergG 2006 geregelte) Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung die weniger transparente Verfahrensart und damit die stärkere Beeinträchtigung des Wettbewerbs dar.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0019 Fastweb VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040158.L03Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022