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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §28 Abs1 Z1Rechtssatz
Während in Abs. 1 Z 1 des § 28 BVergG 2006 von keinen ordnungsgemäßen Angeboten bzw. nur unannehmbaren Angeboten die Rede ist, stellt Abs. 2 Z 1 des § 28 BVergG 2006 auf "kein [...] geeignetes Angebot" ab. Zwar können nach den Erläuterungen (RV 1171 BlgNR 22. GP 46) auch unwirtschaftliche (zu teure) Angebote als unannehmbar zu qualifizieren sein. Würde man diesbezüglich aber auch von einem nicht geeigneten Angebot ausgehen, dann wäre die unterschiedliche Diktion in den beiden - mit unterschiedlichen Rechtsfolgen verbundenen - Regelungen nicht erklärbar. Wenn § 28 leg. cit. die Voraussetzungen für die Wahl verschiedener Verfahrensarten mit jeweils unterschiedlichen Begrifflichkeiten umschreibt, dann ist davon auszugehen, dass damit auch voneinander abzugrenzende Anwendungsfälle erfasst werden sollen und die Anwendungsvoraussetzungen nicht gleichzusetzen sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040158.L02Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022