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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/04/0001 B 17. Jänner 2022 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Erstellung der Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Eine schematische Festlegung betreffend die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens ist in diesem Zusammenhang ebensowenig angebracht, wie eine schematische Festlegung der Umstände des Einzelfalles betreffend die Strafzumessung oder die Gründe für die Verhängung einer bedingten Nachsicht oder Teilnachsicht der verhängten Strafe (vgl. etwa VwGH 21.4.2021, Ra 2021/04/0074, mwN). Der Verweis auf die wiederum lediglich einzelfallbezogenen Umstände des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest bildet davon keine Ausnahme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040226.L01Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022