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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §37Rechtssatz
Unbedenklich ist die Tatzeitformulierung zwar hinsichtlich des Endes der Tatzeit mit "bis zumindest 31.12.2019" (vgl. dazu VwGH 2004/09/0192, oder auch 24.10.2019, Ra 2019/07/0094), deren Beginn ist jedoch entgegen § 44a Z 1 VStG mit den Worten "seit ca. dem Jahre 2017" zu ungenau umschrieben, da die genannte Formulierung einen nicht unbeachtlichen Interpretationsspielraum einräumt und verschiedenste Deutungen im Hinblick auf den Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraumes offen lässt. Insofern ist hinsichtlich des angelasteten Beginnes des Tatzeitraumes nicht sichergestellt, dass dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten entsteht und er keiner Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Aufgabe des VwG wäre es gewesen, anhand der ihm vorliegenden Beweisergebnisse den sich daraus (im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten spätestmöglich) ergebenden Beginn des Tatzeitraumes festzustellen und diese Feststellung entsprechend zu begründen (vgl. etwa VwGH 3.9.2019, Ra 2019/15/0070, mwN).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Formulierung "seit...." "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020040175.L01Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022