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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/09/0007 E 20. März 2019 RS 4Stammrechtssatz
Der Spruch hat, um der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestands abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunkts der Begehung der Tat, und falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (vgl. VwGH 14.12.2012, 2010/09/0126).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020040175.L02Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022