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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/04/0022 E 22. März 2019 RS 1 (hier: Diese Überlegungen können auf den vorliegenden Fall, in dem es nicht um die Einstufung der vom Dritten, sondern der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen geht, übertragen werden.)Stammrechtssatz
Subunternehmer iSd § 2 Z 33a BVergG 2006 ist ein Unternehmer, der es übernimmt, Teile des an den Auftragsnehmer erteilten Auftrages - im Sinn der Herstellung eines Teilerfolgs - selbst herzustellen oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen. Versetzt ein Unternehmen den Auftragnehmer (lediglich) in die Lage, den Auftrag zu erbringen, liegt ein Hilfsunternehmen vor. Die Materialien erwähnen hier beispielhaft die Vermietung von Maschinen und Geräten und die Überlassung von Arbeitskräften (vgl. G. Zellhofer/J. Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann, BVergG 2006, § 2 Z 33a, Rz 18). Im Einzelfall bedarf es daher zur Abgrenzung der Subunternehmereigenschaft jeweils der Feststellung der konkret getroffenen vertraglichen Vereinbarung zwischen dem am Vergabeverfahren teilnehmenden Bieter und dem jeweiligen dritten Unternehmen - im Falle einer Kette von Verträgen auch die Feststellung der übrigen die Leistungsverpflichtung begründenden Vertragsbeziehungen -, das Leistungen für das bietende Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung erbringen soll. Anhand der konkreten Vertragsvereinbarung(en) ist jeweils fallbezogen die Einordnung der Vertragsbeziehung zwischen dem Bieter und dem Drittunternehmen vorzunehmen, wobei nach dem oben Gesagten ein Subunternehmervertrag vorliegt, wenn das dritte Unternehmen - gemessen an der im Rahmen der Auftragsvergabe geschuldeten Leistung - die Herstellung eines Teilerfolges übernimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018040017.J04Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022