RS Vwgh 2022/1/25 Ro 2018/04/0017

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Veröffentlicht am 25.01.2022
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §83 Abs1

Rechtssatz

Wenn für die Einstufung eines Dritten als Subunternehmer darauf abzustellen ist, ob dieser einen Leistungsteil selbst ausführt oder ob er bloß als Zulieferer bzw. Hilfsunternehmer (dessen Leistung darin besteht, den Auftragnehmer in die Lage zu versetzen, einen Leistungsteil des Auftrages erst erbringen zu können) auftritt, dann kann umgekehrt die Erbringung von bloßen Zuliefer- oder Hilfstätigkeiten durch den Auftragnehmer für sich allein dazu führen, dass eine Weitergabe des gesamten Auftrages vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018040017.J03

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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