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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §83 Abs1Rechtssatz
Wenn für die Einstufung eines Dritten als Subunternehmer darauf abzustellen ist, ob dieser einen Leistungsteil selbst ausführt oder ob er bloß als Zulieferer bzw. Hilfsunternehmer (dessen Leistung darin besteht, den Auftragnehmer in die Lage zu versetzen, einen Leistungsteil des Auftrages erst erbringen zu können) auftritt, dann kann umgekehrt die Erbringung von bloßen Zuliefer- oder Hilfstätigkeiten durch den Auftragnehmer für sich allein dazu führen, dass eine Weitergabe des gesamten Auftrages vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018040017.J03Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022