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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §83 Abs1Rechtssatz
Weder der Wortlaut des § 83 Abs. 1 BVergG 2006 noch die Gesetzesmaterialien (RV 776 BlgNR 25. GP, 2, zu § 2 Z 33a und RV 1171 BlgNR 22. GP, 71, zu § 83) liefern Anhaltspunkte dafür, dass eine Weitergabe des gesamten Auftrages bereits dann vorliegt, wenn die wirtschaftlich weit überwiegenden Leistungen (sowohl ihre Bedeutung für den Auftragsgegenstand als auch ihren wirtschaftlichen Anteil am Gesamtauftragswert betreffend) weitergegeben werden sollen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018040017.J02Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022