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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Wenn sich der Einspruch sowohl gegen den Schuld- als auch gegen den Strafausspruch der Strafverfügung wendet, spricht die Behörde mit ihrem Straferkenntnis, mit dem es ausdrücklich nur die Strafe herabsetzt, zumindest implizit bestätigend auch über den Schuldspruch ab, kann sie sich in diesem Fall bei der Entscheidung über die Strafe doch nicht auf einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch stützen. Das VwG hat in diesem Fall in der Verwaltungsstrafsache selbst zu entscheiden, sowohl über die Schuld wie auch über die Strafe abzusprechen und in seiner Entscheidung einen unvollständigen Spruch des behördlichen Strafbescheids zu ergänzen (vgl. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094). Für den Fall, dass jedoch der Einspruch auf die Strafhöhe eingeschränkt gewesen ist, hat die Behörde zu Recht nur mehr über diese entschieden. In diesem Fall hat auch das VwG inhaltlich über die Strafe zu entscheiden. Eine Aufhebung kommt auch in diesem Fall nicht in Betracht. Da das VwG jedoch weder die Beschwerde zurückgewiesen noch in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinn eines Schuldspruchs - entschieden hat, sondern das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde lediglich aufgehoben hat (vgl. VwGH 23.10.2020, Ra 2020/02/0206), belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Allgemein Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090221.L03Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022