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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2020/I/098Rechtssatz
Es liegt kein Sachverhalt vor, dem eine zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erbrachte Dienstleistung iSd. Art. 57 AEUV zugrunde liegt, und bei dem es deshalb zu einer Verdrängung nationalen Rechts kommen könnte, da die Drittstaatsangehörigen von einem im Inland ansässigen Unternehmen überlassen und von einem inländischen Unternehmen im Inland beschäftigt wurden. Bei einer solchen, einen reinen Inlandssachverhalt darstellenden, unberechtigten Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG kommt es nicht zu einer aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, u.a., ableitbaren Verdrängung nationalen Rechts. Eine Inländerdiskriminierung liegt nach dem Erkenntnis des VfGH vom 2. Dezember 2021, G 123/2021-9, nicht vor.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORABSchlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090077.L02Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022