TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/5 95/18/0806

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Veröffentlicht am 05.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Februar 1995, Zl.105.241/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 23. Februar 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe am 5. Juli 1994 an den Landeshauptmann von Wien einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt und diesen im wesentlichen damit begründet, daß er eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 1. Juli 1994 habe und auch sonst alle vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorlägen.

Der Landeshauptmann von Wien habe diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung spätestens vier Wochen vor Ablauf ihrer Geltungsdauer zu stellen wären. Diese Frist wäre vom Beschwerdeführer nicht gewahrt worden, sodaß eine Verlängerung nicht in Frage gekommen wäre.

Diese Feststellung sei zutreffend. Vom Ende der Gültigkeitsdauer der Bewilligung an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der vierwöchigen Frist der 3. Juni 1994. Da der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag erst am 5. Juli 1994 eingebracht habe, habe er die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt.

Auf die weiteren Angaben in der Berufung könne nicht eingegangen werden, da es sich bei der genannten Frist um eine vom Gesetz normierte Fallfrist handle, die der Behörde keinen Ermessenspielraum einräume, sondern um eine zwingend anzuwendende Norm. Eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers wäre nur dann zulässig gewesen, wenn dieser gleichzeitig mit seinem Antrag einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG gestellt hätte.

Aus diesem Grund und infolge der Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 3 AufG sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen und sei daher auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen - nicht weiter einzugehen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung unbestritten, daß die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Bewilligung am 1. Juli 1994 abgelaufen und der Antrag auf Verlängerung dieser Bewilligung am 5. Juli 1994 gestellt worden sei. Die auf dieser Sachverhaltsannahme beruhende Rechtsansicht der belangten Behörde, daß die im § 6 Abs. 3 AufG (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) für die Stellung von Verlängerungsanträgen vorgesehene Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") nicht eingehalten worden sei, ist zutreffend. Damit stand aber der begehrten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung entgegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 1996, Zl. 95/18/0932 mwN).

1.2. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid zu Unrecht ein, daß es sich bei der Bestimmung des § 6 Abs. 3 AufG lediglich um eine "Ordnungsbestimmung" handle, die zur Folge hat, daß für den Fall der fristgerechten Antragstellung die Rechtsfolgen, nämlich gemäß § 6 Abs. 3 zweiter Satz AufG die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag, automatisch eintreten bzw. diese wegfallen, wenn die Frist nicht gewahrt wird.

Die Stellung eines Verlängerungsantrages nach § 6 Abs. 3 AufG dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom Gesetz eingeräumte, zwar hinsichtlich ihres Endes, nicht aber ihres Beginnes fixierte Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") ist demnach eine materiell-rechtliche, nicht restituierbare Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt - womit im übrigen auch klargestellt ist, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG - anders als die belangte Behörde vermeint - nicht in Betracht kommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748).

1.3. Dem Beschwerdevorbringen, daß der Beschwerdeführer anläßlich der Stellung des Verlängerungsantrages mündlich dargetan hätte, warum ihm die Einhaltung der vierwöchigen Frist nicht möglich gewesen wäre, ist - ebenfalls - entgegenzuhalten, daß die Nichteinhaltung der - materiell-rechtlichen, nicht restituierbaren - Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG den Untergang des mit dem Antrag geltend gemachten Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes bewirkt und damit jede, also auch eine unverschuldete Fristüberschreitung die gleiche Rechtsfolge der Nichtstattgebung des Verlängerungsantrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1996, Zl. 95/18/0932, mwN).

2. Soweit der Beschwerdeführer als Verletzung von Verfahrensvorschriften eine Unterlassung der Anleitung zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages rügt, ist er auf die obigen Ausführungen zur Unzulässigkeit einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der genannten materiell-rechtlichen Frist hinzuweisen. Der Vorwurf der Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG durch die belangte Behörde geht demnach ins Leere.

3. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180806.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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