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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1993 §10;Betreff
Der VwGH hat über die Beschwerde 1.) des AF und weiterer 5 Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. G, RA in K, gegen
1. den Bescheid der SDir für das Bl Wien vom 24. 3. 1994, Zl. SD 603/93, betr Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes vom 23. 10. 1978, 2. bis 4. die Bescheide der österr Botschaft in Laibach vom 22. 3. 1994, Zl. 23.11/64-A/94, vom selben Tag, Zl. 23.11/56-A/94, und vom 17. 3. 1994, Zl. 23.11/59-A/94, betr Versagung von Sichtvermerken nach § 29 Abs. 2 FrG und Teil-Versagung von Wiedereinreisebewilligungen nach § 23 Abs. 2 FrG, 5. bis 8. die Bescheide der österr Botschaft in Laibach vom 18. 4. 1994, 14. 3. 1994, 27. März 1994 und 28. März 1994, betr in Form von Sichtvermerken erteilte Wiedereinreisebewilligungen, 9. den Beschluß des LG für Strafsachen Wien vom 12. April 1994, Zl. 24 a Vr 1307/93, betr Privatbeteiligtenanschluß,
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht im folgenden abgewiesen wird, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Soweit die Beschwerde vom Erstbeschwerdeführer gegen die unter 1. bis 4. genannten Bescheide erhoben wurde, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Der Erstbeschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger. Gegen ihn besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers. Sie ist österreichische Staatsbürgerin. Bei den weiteren Beschwerdeführern handelt es sich um Gesellschaften, an denen nach dem Beschwerdevorbringen der Erstbeschwerdeführer beteiligt ist.
2. Mit dem unter 1. genannten Bescheid behob die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) die Punkte 1. bis 3. des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. Jänner 1994, mit welchem die Anträge des Erstbeschwerdeführers vom 18. Oktober 1993, vom 11. und 12. November 1993 und vom 16. November 1993 auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden unbefristeten Aufenthaltsverbotes vom 3. Oktober 1978 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden waren. Soweit die Behörde erster Instanz den gleichlautenden Antrag des Erstbeschwerdeführers vom 1. Jänner 1994 ebenfalls gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hatte (Punkt 4.), wurde dieser Ausspruch mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Erstbeschwerdeführer habe am 28. Juli 1993 einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 26 Fremdengesetz gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Oktober 1993 abgewiesen worden; die dagegen erhobene Berufung sei erfolglos geblieben (Bescheid vom 10. November 1993, Zl. SD 603/93). Die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei daher rechtskräftig. Am 18. Oktober 1993, also während des Berufungsverfahrens, habe der Erstbeschwerdeführer bei der Erstbehörde einen Antrag gestellt, das Aufenthaltsverbot gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben, diesen Antrag habe er am 11. November 1993 wiederholt. Am 12. November 1993, zu welchem Zeitpunkt der Berufungsbescheid betreffend den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes noch nicht zugestellt gewesen sei, habe der Erstbeschwerdeführer neuerlich den Antrag gestellt, das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Am 16. November 1993 habe er wieder ein Ersuchen um Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 68 Abs. 2 AVG gestellt. Am 1. Jänner 1994 habe er schließlich einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes "aus Rechtsgründen (geänderte Rechtslage, Begünstigung als Drittstaatsangehöriger, Verbot der Einschränkung gemäß Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 14. Juli 1977, GZ. 8/77) von Amts wegen gemäß § 26 Fremdengesetz, allenfalls gemäß § 68 Abs. 2 AVG", gestellt.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG könnten Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen habe, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Ein Anspruch auf die Ausübung dieses Abänderungs- oder Behebungsrechtes bestehe nicht. Werde allerdings ein Rechtsanspruch auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht, sei der Antrag einer Entscheidung zuzuführen. Der Antrag vom 18. Oktober 1993 sei auf Aufhebung (und damit Abänderung) des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes gerichtet. Die Rechtsgrundlage dafür sei § 26 FrG und der Erstbeschwerdeführer habe diesen Weg bereits mit seinem Antrag vom 28. Juli 1993 beschritten. Der im erstinstanzlichen Bescheid unter Punkt 1. genannte Antrag erweise sich damit "als ein das auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gerichtete Berufungsvorbringen verstärkendes Anbringen, das mit der Berufungsentscheidung einer Erledigung zugeführt worden ist". Eine spätere Zurückweisung dieses Anbringens als Antrag auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG komme daher nicht mehr in Betracht. Dieselben Überlegungen würden auch für den unter Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides genannten Antrag vom 11. November 1993 sowie auch für den Antrag vom 12. November 1993 gelten, zumal zu diesem Zeitpunkt der Berufungsbescheid ebenfalls noch nicht zugestellt und damit noch nicht erlassen gewesen sei.
Das Anbringen vom 16. November 1993 sei in seiner Gesamtheit doch so gehalten, daß es lediglich als Anregung im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG anzusehen sei. Aufgrund einer solchen Anregung bestünde aber keinerlei Erfordernis für die Erlassung eines Bescheides. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher in den Punkten 1. bis 3. zu beheben gewesen.
Mit dem Antrag vom 1. Jänner 1994 werde primär die Aufhebung (und damit Abänderung) eines "rechtskräftigen, d.h. der Berufung nicht mehr unterliegenden, Bescheides mit dem Hinweis auf eine neue Rechtslage begehrt". Es sei daher zu prüfen, ob sich die Sach- oder Rechtslage auf eine für die Entscheidung maßgebende Weise verändert habe, sodaß nicht mehr "Identität der Sache" vorläge. Eine Prüfung des am 1. Jänner 1994 in Kraft getretenen vierten Teiles des Fremdengesetzes betreffend Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt von EWR-Bürgern zeige jedoch, daß eine relevante Änderung der Rechtslage nicht eingetreten sei. Diese Bestimmungen würden fremdenrechtliche Begünstigungen für jene Fremden vorsehen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens seien, sowie weiters für jene Fremden, die zwar Angehörige von EWR-Bürgern, selbst aber nicht EWR-Bürger seien (Drittstaatsangehörige im Sinn des § 29 Abs. 1 Fremdengesetz). Auf den Erstbeschwerdeführer seien diese Bestimmungen aber nicht anwendbar. Keinesfalls könne er aufgrund seiner Eigenschaft als Vertreter einer nach dem Recht eines EWR-Staates gegründeten Gesellschaft, die natürlichen Personen gleichgestellt sei, deshalb als EWR-Bürger angesehen werden. Aus all dem ergebe sich, daß sich die gesetzlichen Vorschriften, die für die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes maßgebend gewesen seien, nicht so geändert hätten, daß sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anderslautende Entscheidung ermöglicht hätten. Eine Änderung der Sachlage in dem Sinn, daß der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers nicht mehr die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde oder zumindest nicht mehr anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe, sei weder seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes noch insbesondere seit der Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eingetreten. Daß dem Beschwerdeführer Wiedereinreisebewilligungen erteilt worden seien, vermöge an dieser Sachlage nichts zu ändern. Das neuerliche Begehren auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 1. Jänner 1994 sei als ein Begehren, das auf die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides gerichtet sei, anzusehen und daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3. In den unter 2. bis 4. genannten Bescheiden führte die österreichische Botschaft in Laibach (fast) gleichlautend aus:
"Wiedereinreisebewilligungen in Form eines Sichtvermerkes während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes dürfen gemäß § 66 Abs. 1 FrG nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres erteilt werden.
Der Bundesminister für Inneres hat in Ihrem Fall unter der Voraussetzung der Wahrung (Wahrnehmung) von Gerichtsterminen und anderen behördlichen Terminen der Erteilung von kurzfristigen Wiedereinreisebewilligungen (maximal eine Woche) zugestimmt, soferne Sie jeweils nachweisen, daß Sie als Partei oder Zeuge geladen sind und Ihre persönliche Anwesenheit erforderlich ist.
Ihrem oa Antrag wurde daher im Rahmen dieser Zustimmung des Bundesministers für Inneres durch Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung gemäß § 23 FrG in Form eines Sichtvermerkes (für die Zeit ...) teilweise entsprochen. Ihrem Mehrbegehren kann bzw. konnte aus vorzit. Gründen nicht nachgekommen werden.
Weiters wird zu Ihrem Antrag noch festgehalten, daß Sie als Drittstaatsangehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin der Bewilligungspflicht nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 3) unterliegen. Über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz entscheidet gemäß § 6 Aufenthaltsgesetz der nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landeshauptmann."
4. Mit den unter 5. bis 8. genannten Bescheiden wurden dem Erstbeschwerdeführer Wiedereinreisebewilligungen jeweils für die Dauer einer Woche in Form von Sichtvermerken erteilt. Die Sichtvermerke wurden jeweils mit dem Vermerk "Gilt als Bewilligung gemäß § 23 Abs. 1 FrG" versehen.
5. Mit Beschluß vom 12. April 1994, Zl. 24a Vr 1307/93, nahm das Landesgericht für Strafsachen Wien den Privatbeteiligtenanschluß der "C" Holding Ges.m.b.H. in der Strafsache gegen O u.a. wegen §§ 146, 147, 12, 127, 128 StGB zur Kenntnis.
6. Gegen sämtliche genannten Entscheidungen haben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser lehnte mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 873 bis 881/94-6, und G 163/94-6, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Ein von den Beschwerdeführern gestellter Antrag auf Gesetzesprüfung wurde zurückgewiesen. Im Beschwerdeschriftsatz ist auch eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde enthalten.
7. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. April 1994 über den Privatbeteiligtenanschluß des Erstbeschwerdeführers richtet, liegt kein vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes anfechtbarer Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor. Mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung war die gegen den genannten Beschluß gerichtete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - im Fünfersenat gemäß § 12 Abs. 3 VwGG - zurückzuweisen.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 412 ff, zitierten Entscheidungen) ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der unter 2.) bis 6.) genannten Beschwerdeführer schon deshalb nicht gegeben, weil die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdengesetzes einem Dritten einen Rechtsanspruch weder auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes noch auf Erteilung eines Sichtvermerkes jeweils eine andere Person betreffend einräumen. Dasselbe gilt für die Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung gemäß § 23 FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zlen. 94/18/0127 bis 0132).
Insoweit war daher die von den unter 2.) bis 6.) genannten Beschwerdeführern erhobene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, wobei auch hier gemäß § 12 Abs. 3 VwGG die Beschlußfassung im Fünfersenat erfolgte.
3. Soweit sich der Erstbeschwerdeführer gegen die unter 5. bis 8. genannten Wiedereinreisebewilligungen in Form von Sichtvermerken wendet, fehlt auch hier die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde (gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Begründung des genannten Erkenntnisses Zlen. 94/18/0127 bis 0132 verwiesen), weshalb sie auch diesbezüglich gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß (gemäß § 12 Abs. 3 VwGG im Fünfersenat) zurückzuweisen war.
4. Gegen die in dem unter 1. genannten Bescheid enthaltene Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß sich die Sach- und Rechtslage seit rechtskräftiger Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 28. Juli 1993 auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes nicht geändert habe, bringt der Erstbeschwerdeführer zusammengefaßt vor, die Zweitbeschwerdeführerin unterstehe "infolge ausgeübter Tätigkeit in Deutschland dem Gemeinschaftsschutz" und der Erstbeschwerdeführer sei deswegen, aber auch infolge "Eigenschaft als Vorstand von Gesellschaften von Mitgliedstaaten" als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 29 Abs. 3 FrG anzusehen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Erstbeschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Schon in dem bereits genannten - gleichfalls den Erstbeschwerdeführer betreffenden - Erkenntnis vom 14. April 1994, Zlen. 94/18/0127 bis 0132, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, daß dieser, dessen Ehefrau unbestrittenermaßen nicht EWR-Bürgerin sei, nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 29 Abs. 3 FrG angesehen werden könne. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das genannte Erkenntnis verwiesen. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis des Erstbeschwerdeführers auf das Urteil des EUGH im Fall Morson und Jhanjan gegen Niederlande, Slg. 1982, 3723, schon deswegen nichts zu ändern, weil die genannte Entscheidung die Auslegung des Art. 48 EG-Vertrag über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Zulässigkeit, einem Familienangehörigen eines im Hoheitsgebiet des Heimatstaates beschäftigten Arbeitnehmers die Einreise oder den Aufenthalt in diesem Staat zu verweigern, betraf, im vorliegenden Fall jedoch das Begehren des Erstbeschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes zu beurteilen ist.
Gemäß § 29 Abs. 3 Z. 2 FrG sind begünstigte Drittstaatsangehörige definitionsgemäß "Verwandte der EWR-Bürger in auf- und absteigender Linie oder ihre Ehegatten, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird." Nicht nachvollziehbar ist die Ansicht des Erstbeschwerdeführers, in diesen familienrechtlich zu betrachtenden Personenkreis fielen "Organvertreter" einer im Europäischen Wirtschaftsraum gegründeten Handelsgesellschaft.
Damit erweist sich die Rechtsansicht der belangten Behörde, es habe sich auch nach der Novellierung des Fremdengesetzes zum 1. Jänner 1994 die Rechtslage betreffend die Abweisung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes nicht geändert, als zutreffend.
Eine Änderung der Sachlage wird vom Erstbeschwerdeführer nicht aufgezeigt und kann auch aus seinen weitwendigen Ausführungen zu Art. 8 MRK nicht erschlossen werden. Dem angefochtenen Bescheid haftet auch der behauptete Begründungsmangel nicht an, wurde in ihm doch die oben angeführte Rechtslage zutreffend dargestellt.
5. Soweit sich der Erstbeschwerdeführer auf die Versagung eines Sichtvermerkes nach § 29 Abs. 2 FrG ("begünstigter Drittstaatsangehöriger") durch die unter 2. bis 4. genannten Bescheide der österreichischen Botschaft in Laibach bezieht, waren im wesentlichen gleichlautende - den Erstbeschwerdeführer betreffende - Bescheide der genannten Behörde bereits Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (siehe das mehrfach genannte Erkenntnis Zlen. 94/18/0127 bis 0132). Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Darin, daß die belangte Behörde mit diesen, unter 2. bis 4. genannten Bescheiden (unter Abweisung des Mehrbegehrens) Wiedereinreisebewilligungen nach § 23 Abs. 2 FrG (nur) für jeweils eine Woche zur Wahrung von Gerichtsterminen und anderen behördlichen Terminen gewährte, vermag der Gerichtshof eine rechtswidrige Anwendung der letztgenannten Bestimmung ("sachlich gebotene Gültigkeitsdauer") nicht zu erblicken.
Gegen den Hinweis in den angefochtenen Bescheiden, wonach der Erstbeschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin der Bewilligungspflicht nach dem Aufenthaltsgesetz unterliege, wendet der Erstbeschwerdeführer (auch hier) ein, begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 29 Abs. 3 FrG zu sein. Daß ihm diese Eigenschaft nicht zukommt, wurde wiederholt dargelegt.
6. Soweit sich der Erstbeschwerdeführer auf eine Versagung jeglichen Parteiengehörs beruft, legt er die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.
7. Da den unter 1. bis 4. genannten Bescheiden die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen diese Bescheide gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994180465.X00Im RIS seit
11.07.2001