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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/18/0311 E 14. Jänner 2020 RS 1Stammrechtssatz
Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG 2014 abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählt, zur Anwendung (vgl. VwGH 21.3.2018, Ro 2018/18/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190079.L01Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022