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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine Revision, die sich gegen ein Erkenntnis des BVwG richtet, das bereits im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Revision dem Rechtsbestand nicht mehr angehört hat, weil es zuvor vom VwGH aufgrund einer früher vom Revisionswerber erhobenen Revision aufgehoben worden war, erweist sich in mehrfacher Hinsicht als im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG unzulässig. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes eignet sie sich wegen Unzuständigkeit des VwGH nicht zu ihrer Behandlung (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0080). Weiters steht der Behandlung der Revision auch wegen des - aus der mangelnden Existenz eines tauglichen Anfechtungsgegenstands resultierenden - Fehlens einer denkmöglichen Rechtsverletzung der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen (vgl. aus der auf die aktuelle Rechtslage übertragbaren, zur insoweit inhaltsgleichen Rechtslage des vor dem 1. Jänner 2014 geltenden § 34 Abs. 1 VwGG ergangenen Rechtsprechung VwGH 24.4.2012, 2012/11/0076). Der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Revision steht einer Behandlung derselben aber auch deswegen entgegen, weil der Revisionswerber mit der ersten von ihm gegen dasselbe Erkenntnis erhobenen Revision das ihm zustehende Revisionsrecht verbraucht hat (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/20/0257; 27.8.2021, Ra 2021/19/0086, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall steht der Behandlung der Revision überdies die Einwendung der entschiedenen Sache entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200464.L01Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022