TE Vwgh Beschluss 2022/2/7 Ra 2021/20/0464

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Veröffentlicht am 07.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art144 Abs3
VerfGG 1953 §87 Abs3
VwGG §26 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache der Revision des A M in W, vertreten durch MMag. Helene Anna Rohrauer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2020, W169 2131805-2/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2020, W169 2131805-2/6E, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Mai 2021, Ra 2020/18/0503-13, aufgrund einer vom Revisionswerber früher erhobenen Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2        Dies wurde vom Revisionswerber, dem vom Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit gegeben wurde, sich zu diesem Umstand zu äußern, in seiner Stellungnahme vom 18. Jänner 2022 auch eingeräumt.

3        Die gegenständliche (nach Ablehnung der Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde und nach deren Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof erhobene) Revision richtet sich wiederum gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.

4        Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Die Revision, die sich gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts richtet, das bereits im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Revision dem Rechtsbestand nicht mehr angehört hat, weil es zuvor vom Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer früher vom Revisionswerber erhobenen Revision aufgehoben worden war, erweist sich in mehrfacher Hinsicht als im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG unzulässig. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes eignet sie sich wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu ihrer Behandlung (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0080). Weiters steht der Behandlung der Revision auch wegen des - aus der mangelnden Existenz eines tauglichen Anfechtungsgegenstands resultierenden - Fehlens einer denkmöglichen Rechtsverletzung der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen (vgl. aus der auf die aktuelle Rechtslage übertragbaren, zur insoweit inhaltsgleichen Rechtslage des vor dem 1. Jänner 2014 geltenden § 34 Abs. 1 VwGG ergangenen Rechtsprechung VwGH 24.4.2012, 2012/11/0076). Der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Revision steht einer Behandlung derselben aber auch deswegen entgegen, weil der Revisionswerber mit der ersten von ihm gegen dasselbe Erkenntnis erhobenen Revision das ihm zustehende Revisionsrecht verbraucht hat (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/20/0257; 27.8.2021, Ra 2021/19/0086, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall steht der Behandlung der Revision überdies die Einwendung der entschiedenen Sache entgegen.

6        Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 7. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200464.L00

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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