TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/5 96/18/0237

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Veröffentlicht am 05.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art102;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art109;
B-VG Art129a;
B-VG Art130;
B-VG Art144;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §70;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. April 1996, Zl. SD 401/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. April 1996 wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/92, ausgewiesen.

Gemäß § 17 Abs. 1 FrG seien Fremde - gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf § 19 leg. cit. - mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten.

Die in Wien geborene Beschwerdeführerin befinde sich seit September 1991 im Bundesgebiet und sei zuletzt im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen, die bis zum 1. Mai 1995 Gültigkeit gehabt habe. Der von ihr eingebrachte Antrag auf Verlängerung dieser Bewilligung sei rechtskräftig abgewiesen worden. Fest stehe demnach, daß sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich aufhalte, sodaß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 FrG gegeben seien.

Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG betreffe, so sei aufgrund des relativ langen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und im Hinblick auf ihre familiären Bindungen - sie lebe mit ihrer Tante im gemeinsamen Haushalt -, von einem mit dieser Maßnahme verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben auszugehen gewesen.

Dessen ungeachtet sei aber die Ausweisung der Beschwerdeführerin zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Der seit Monaten unrechtmäßige Aufenthalt, vor allem aber auch das weitere Verbleiben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nach und trotz der rechtskräftigen Abweisung ihres Antrages nach dem Aufenthaltsgesetz, gefährde die öffentliche Ordnung im hohen Maße. Hinzu komme, daß die Beschwerdeführerin über keine Beschäftigungsbewilligung verfüge, sodaß ihr - mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz des Aufenthaltsgesetzes normierten Voraussetzung, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen sei - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden dürfe. Bei Abstandnahme von der Ausweisung würde sich die Beschwerdeführerin unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen, jedoch nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen können, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0331).

Somit erweise sich die Ausweisung der Beschwerdeführerin auch im Grunde des § 19 FrG als zulässig.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Ansicht der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich zukomme, unbekämpft. Diese Beurteilung stößt auf den Boden der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen - daß die der Beschwerdeführerin zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung nur bis zum 1. Mai 1995 Gültigkeit gehabt habe und ihr danach keine neuerliche Aufenthaltsberechtigung zugekommen sei - auf keine Bedenken. Die belangte Behörde hat damit das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung für die Erlassung einer Ausweisung gegen die Beschwerdeführerin - vorbehaltlich der Zulässigkeit nach § 19 FrG - zutreffend bejaht.

2. Die Beschwerdeführerin läßt auch die Beurteilung der belangten Behörde, daß die Ausweisung nach § 19 FrG zulässig sei, unbekämpft. Diese Beurteilung kann vom Verwaltungsgerichtshof aus den in der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtlichen Erwägungen ebenfalls nicht als rechtswidrig angesehen werden.

3. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Einwände gegen den angefochtenen Bescheid können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Der Rüge der Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde ein anderes Ende der Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsberechtigung angenommen habe als die Erstbehörde, ist entgegenzuhalten, daß sie in ihrer Beschwerde selbst von dem im angefochtenen Bescheid angegebenen Ende ausgegangen ist. Daß die belangte Behörde in diesem Zusammenhang das Parteiengehör nicht gewahrt hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Das damit erkennbar im Zusammenhang stehende Vorbringen der Beschwerdeführerin, "die Behörde (sei) nicht bereit gewesen, den tatsächlichen Sachverhalt zu recherchieren", geht somit ebenfalls ins Leere.

Weiters bringt die Beschwerde vor, daß "ein schwerer verfahrensrechtlicher Fehler (vorliege), da die Berufungswerberin die Möglichkeit haben muß, zumindest zwei ordentliche Rechtsmittel und eine Beschwerde einzubringen. ... Dies verstößt jedenfalls ... gegen verfassungsrechtlich sichergestellte Formen, nämlich die, der Gewährleistung des Instanzenzuges." Dieser Vorwurf geht fehl, besteht doch ein solches verfassungsrechtliches Gebot grundsätzlich - auch im vorliegenden Fall - nicht (vgl. dazu etwa Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts,

8. Auflage, Wien 1996, RZ 587; vgl. VfSlg. 8813/1980 und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 1995,

B 352/95).

Der weitere von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Einwand, daß sie in Österreich geboren sei und daher "vom Inland aus die Antragstellung (gemeint: betreffend die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung) durchführen kann", geht hinsichtlich des angefochtenen Bescheides ebenfalls ins Leere, da die Beschwerdeführerin - wie erwähnt - nicht in Abrede stellt, daß ihr zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukam.

Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung unter Außerachtlassung des Grundsatzes der "Sozialmaxime" (richtig: Offizialmaxime) getroffen, verabsäumt sie es, die Relevanz des damit geltend gemachten Verfahrensmangels darzutun.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180237.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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