Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.02.2022Norm
ABGB §155Rechtssatz
Ist nicht von einer Namensänderung auf Basis des NÄG und damit von einem beim VwG bekämpfbaren Rechtsgestaltungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde auszugehen, sondern von einer auf das ABGB gestützten und gegenüber dem Standesbeamten abgegebenen Erklärung, [hier: Anwendungsfall nach den §§ 155 Abs 2, 156 Abs 1 ABGB], ist mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides die Zuständigkeit des VwG zu verneinen.
Schlagworte
Ordnungsrecht; Namensrecht; Namensänderung; Namensbestimmung; Familienname; Zuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.302.001.2021Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022