RS Lvwg 2022/2/23 LVwG-AV-302/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Norm

ABGB §155
ABGB §156
ABGB §157 Abs3

Rechtssatz

Ist nicht von einer Namensänderung auf Basis des NÄG und damit von einem beim VwG bekämpfbaren Rechtsgestaltungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde auszugehen, sondern von einer auf das ABGB gestützten und gegenüber dem Standesbeamten abgegebenen Erklärung, [hier: Anwendungsfall nach den §§ 155 Abs 2, 156 Abs 1 ABGB], ist mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides die Zuständigkeit des VwG zu verneinen.

Schlagworte

Ordnungsrecht; Namensrecht; Namensänderung; Namensbestimmung; Familienname; Zuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.302.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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