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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. September 1995, Zl. SD 389/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. September 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. November 1994, mit welchem ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden war, als verspätet zurückgewiesen.
Der Aufenthaltsverbotsbescheid sei von der Bundespolizeidirektion Wien am 21. Dezember 1994 zusammen mit einem Vernehmungsersuchen im Schubhaftverfahren der Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien zwecks Zustellung übermittelt worden, weil sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in der Justizanstalt Josefstadt in Haft befunden habe. Die Vernehmung durch die Polizeiabteilung habe am 28. Dezember 1994 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe an diesem Tag eigenhändig bestätigt, daß ihm eine Ausfertigung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien ausgefolgt worden sei. Nach Überstellung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt Wiener Neustadt sei der Bescheid irrtümlich (am 2. Februar 1995) ein zweites Mal zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Vernehmung am 7. März 1995 zu Protokoll gegeben, daß ihm der Aufenthaltsverbotsbescheid am 28. Dezember 1994 zugestellt worden sei.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Bescheid sei ihm nicht verblieben, sondern von Justizwacheorganen wieder abgenommen worden, sei für die vorliegende Entscheidung nicht relevant. Die belangte Behörde sehe keinen Grund, die Richtigkeit der niederschriftlichen Erklärungen des Beschwerdeführers über die Zustellung des Bescheides am 28. Dezember 1994 in Zweifel zu ziehen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde führt aus, daß die Zustellung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. November 1994 am 28. Dezember 1994 "mangelhaft erfolgt" sei. Der Bescheid sei - wie dies auch die belangte Behörde festgestellt habe - dem Beschwerdeführer "sofort nach dem Vorzeigen ... wieder entzogen" worden. Die Zustellung sei daher erst am 2. Februar 1995 rechtswirksam erfolgt.
2.1. Der Beschwerdeführer hat am 28. Dezember 1994 durch seine eigenhändige Unterschrift bestätigt, daß ihm der Bescheid an diesem Tag zugestellt worden sei. Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 7. März 1995 hat er neuerlich bestätigt, den Bescheid am 28. Dezember 1994 zugestellt erhalten zu haben und (daher) über das Aufenthaltsverbot in Kenntnis zu sein. In der durch seinen Rechtsvertreter abgegebenen Stellungnahme vom 20. April 1995 führte er aus, daß ihm der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (nach Ausfolgung am 28. Dezember 1994) nicht verblieben sei, sondern von "Justizwacheorganen wieder abgenommen" worden sei. Lediglich in der weiteren Stellungnahme vom 13. September 1995 brachte er vor, daß "ich niemals eine Ausfertigung des Aufenthaltsverbotes vor dem 02.02.1995 in Händen hatte bzw. mir kein Bescheid diesbezüglich ausgefolgt wurde". Daß die belangte Behörde das letztgenannte Vorbringen, welches im Widerspruch zu den früheren Aussagen und Stellungnahmen des Beschwerdeführers steht, nicht als Grundlage für ihre Feststellungen heranzog, sondern feststellte, daß der Aufenthaltsverbotsbescheid dem Beschwerdeführer entsprechend seiner eigenhändigen Bestätigung am 28. Dezember 1994 ausgefolgt worden sei, kann nicht als unschlüssig erachtet werden. Durch die somit in unbedenklicher Weise festgestellte Ausfolgung an den Beschwerdeführer ist der Bescheid jedenfalls "tatsächlich zugekommen", sodaß die Zustellung - selbst wenn sie mangelhaft gewesen wäre - gemäß § 7 Zustellgesetz mit diesem Zeitpunkt vollzogen wurde.
2.2. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, er sei durch nachträgliche Abnahme des Schriftstückes an der rechtzeitigen Erhebung einer Berufung gehindert worden, hätte - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - allenfalls Grund für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG sein können, hätte aber auf die Wirksamkeit der Zustellung keinen Einfluß.
2.3. Die Tatsache, daß der Bescheid am 2. Februar 1995 noch einmal zugestellt wurde, hat auf die Rechtswirksamkeit der bereits am 28. Dezember 1994 erfolgten Zustellung keinen Einfluß, weil gemäß § 6 Zustellgesetz bei mehrmaliger gültiger Zustellung des gleichen Schriftstückes die erste Zustellung maßgebend ist.
3. Da der Bescheid somit am 28. Dezember 1994 rechtswirksam zugestellt wurde, lief die gemäß § 63 Abs. 5 AVG zweiwöchige Berufungsfrist am 11. Jänner 1995 ab. Die erst am 16. Februar 1995 zur Post gegebene Berufung wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Dem angefochtenen Bescheid haftet daher die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995181373.X00Im RIS seit
20.11.2000