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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte
Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Februar 1996, Zl. SD 1066/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. Februar 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 1. Februar 1993 illegal - mit Hilfe eines Schleppers - in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. März 1993 abgewiesen worden; die dagegen erhobene Berufung habe der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 15. Jänner 1996 abgewiesen. Da der Beschwerdeführer weder über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz noch über eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz verfüge, bestehe kein Zweifel, daß er sich seit seiner Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sodaß die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG vorliege.
Was die Zulässigkeit der Ausweisung nach § 19 FrG betreffe, so sei mit dieser Maßnahme weder ein Eingriff in das Privatleben noch ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers verbunden, da keinerlei familiäre Bindungen in Österreich bestünden oder von ihm behauptet worden seien. Abgesehen davon sei die Ausweisung zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten.
Die in der Berufung aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, daß er vorläufig zum Aufenthalt berechtigt wäre, entspreche nicht den Tatsachen und würde nichts am maßgeblichen Sachverhalt ändern, zumal das Argument, das Asylverfahren sei noch nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, mittlerweile überholt und das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer behauptet - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde -, über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zu verfügen, weshalb gegen ihn keine Ausweisung hätte erlassen werden dürfen.
1.2. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Asylantrages vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen sei, kann deshalb auf sich beruhen, weil der - von der Beschwerde unbestritten gebliebenen - Feststellung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid zufolge der Asylantrag mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Jänner 1996 rechtskräftig abgewiesen worden ist, der Beschwerdeführer sich also jedenfalls seit Erlassung dieses Bescheides ohne Berechtigung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Daß der Beschwerdeführer - wie er behauptet - gegen diese Entscheidung Beschwerde (verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, vermag entgegen seiner Meinung an deren Rechtskraft nichts zu ändern. § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 idF des Art. II Z. 2 BGBl. Nr. 838/1992 steht somit der Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen.
2. Die Verfahrensrüge dahingehend, daß die belangte Behörde kein ausreichendes Beweisverfahren über die "Frage der direkten Einreise" durchgeführt habe, entbehrt im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen der Relevanz. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, "ohne entsprechende Grundlage in meiner Einvernahme" das Datum der Einreise in Österreich mit 1. Februar 1993 festgehalten zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, daß er in der Beschwerde selbst den Zeitpunkt seiner Einreise mit "Anfang Februar 1993" angibt.
3. Die Ansicht der belangten Behörde, daß - mangels diesbezüglicher Beziehungen - kein im Grunde des § 19 FrG relevanter Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers vorliege, wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
4. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180283.X00Im RIS seit
20.11.2000