Index
35 ZollrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Festsetzung von Importausgleichssätzen für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft nach den Regeln des GeflügelwirtschaftsG 1988 ohne Prüfung der Erforderlichkeit eines Untersuchungsverfahrens nach dem SubventionskodexSpruch
1. Als gesetzwidrig aufgehoben werden folgende Bestimmungen von Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, jeweils kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung (ABl.):
a) §1 ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung vom 12. Juli 1988, Zl. 39.001/05-III/B9/88, ABl.Nr. 177 vom 31. Juli 1988,
b) §1 ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung vom 25. Oktober 1988, Zl. 39.001/06-III/B/7c/88, ABl.Nr. 252 vom 29. Oktober 1988,
c) §1 ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung vom 19. Juli 1991, Zl. 39.001/03-III/B/7c/91, ABl.Nr. 176 vom 31. Juli 1991,
d) §1 ZTNr. 0207 41 A und ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung vom 23. Oktober 1991, Zl. 39.001/04-III/B/7c/91, ABl.Nr. 252 vom 30. Oktober 1991,
e) §1 ZTNr. 0207 41 A und ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung vom 28. Jänner 1992, Zl. 39.001/01-III/B/7c/92, ABl.Nr. 25 vom 31. Jänner 1992,
f) §1 ZTNr. 0207 41 A, ZTNr. 0207 42 A2 und ZTNr. 1602 39 der Verordnung vom 27. April 1992, Zl. 39.001/02-III/B/7c/92, ABl.Nr. 102 vom 1. Mai 1992,
g) §1 ZTNr. 0207 41 A und ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung vom 21. Juli 1992, Zl. 39.001/03-III/B/7c/92, ABl.Nr. 176 vom 31. Juli 1992,
h) §1 ZTNr. 0207 22 B, ZTNr. 0207 41 A, ZTNr. 0207 42 A1 und ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung vom 20. Oktober 1992, Zl. 39.001/04-III/B/7c/92, ABl.Nr. 252 vom 30. Oktober 1992,
i) §1 ZTNr. 0207 39 B3 a2, ZTNr. 0207 41 A, ZTNr. 0207 42 A1, ZTNr. 0207 42 A2 und ZTNr. 1602 39 der Verordnung vom 25. Jänner 1993, Zl. 39.001/01-III/B/7c/93, ABl.Nr. 25 vom 31. Jänner 1993,
j) §1 ZTNr. 0207 42 A1, ZTNr. 0207 42 A2 und ZTNr. 0207 23 B2 der Verordnung vom 22. April 1993, Zl. 39.001/02-III/B/7c/93, ABl.Nr. 100 vom 30. April 1993, und
k) §1 ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung vom 20. Juli 1993, Zl. 63.601/01-VI/A/3b/93, ABl.Nr. 174 vom 30. Juli 1993.
2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zahlreiche, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden anhängig, die sich gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide von Finanzlandesdirektionen wenden. Mit diesen Bescheiden war den beschwerdeführenden Parteien für die Einfuhr bestimmter Mengen von verschiedenen Arten toten Geflügels auf Grundlage des §1 Abs1 und des §3 Abs1 des Bundesgesetzes vom 5. November 1987, BGBl. 579, über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft (Geflügelwirtschaftsgesetz 1988) - jeweils in Verbindung mit einer bestimmten, auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft - ein Importausgleich vorgeschrieben worden.
Die angefochtenen Bescheide stützen sich unter anderem jeweils auf eine der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der eben erwähnten - in den die Verordnungsprüfungsverfahren einleitenden Beschlüssen näher zitierten - Importausgleichsverordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (BMLF).
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Einleitungsbeschlüssen vom 15. Oktober 1993 (V97-138/93), vom 15. Dezember 1993 (V139-149/93), vom 15. Dezember 1993 (V150/93), vom 15. Dezember 1993 (V151/93), vom 12. März 1994 (V78-82/94), vom 12. März 1994 (V83/94) und vom 1. März 1994 (V89,90/94) - mit der unten zu III.1 wiedergegebenen Begründung - beschlossen, aus Anlaß der zuvor erwähnten Beschwerden die Gesetzmäßigkeit der im Spruch näher bezeichneten Bestimmungen der dort angeführten Verordnungen des BMLF gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen zu prüfen.
3. Der BMLF erstattete in den Verordnungsprüfungsverfahren - im wesentlichen gleichlautende - Äußerungen, in denen er - mit näherer Begründung (s.u. III.2.a) - die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen verteidigt.
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst gab über Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes eine Stellungnahme ab (s.u.III.2.b).
II. Die maßgebende Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen stützen sich auf das Geflügelwirtschaftsgesetz 1988, BGBl. 579/1987. Vor allem sind hier nachfolgende Vorschriften dieses Gesetzes von Bedeutung:
"§1.(1) Die nachstehend genannten Waren unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
----------------------------------------------------------------
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
----------------------------------------------------------------
0105 -- Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner,
Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner
0207 -- Fleisch, Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall von
Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch,
gekühlt oder gefroren
...
1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer
Schlachtanfall oder Blut, anders
zubereitet oder haltbar gemacht:
20 - von Lebern von Tieren aller Art:
C - von Geflügel der Nummer 0105
(30) - von Geflügel der Nummer 0105
(2) Für die Einreihung einer Ware in eine der im Abs1 angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung.
§2. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist von folgenden Zielsetzungen auszugehen:
1.
Stabilisierung der Preise,
2.
Gewährleistung einer ausreichenden
Versorgung der Bevölkerung,
3.
Schutz der inländischen Geflügelwirtschaft.
§3.(1) Für die im §1 Abs1 genannten Waren sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß §9 im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen durch Verordnung volkswirtschaftlich gerechtfertigte Importausgleichssätze in Schilling für 100 Kilogramm Eigengewicht oder mit einem Prozentsatz des Zollwertes zu bestimmen.
(2) Der Importausgleichssatz gemäß Abs1 ist jedenfalls mit Wirkung vom 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November jeweils für drei Monate zu bestimmen.
(3) Der Importausgleichssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware.
(4) Als Auslandspreis gelten die Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen, die die Preissituation auf ausländischen Überschußmärkten wiedergeben.
(5) Als Inlandspreis gilt der Preis, der unter Berücksichtigung der im §2 angeführten Zielsetzungen und der bei der Erzeugung, im Vertrieb und beim Absatz jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse sowie der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher im Inland festgestellt wird. Bei der Beurteilung der bei der Erzeugung bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse ist den Produktionsbedingungen in der bäuerlichen Geflügelhaltung und den Erzeugungskosten in rationell geführten Betrieben Rechnung zu tragen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Preise gemäß Abs4 und 5 zu ermitteln. Der Beirat gemäß §9 hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei der Ermittlung dieser Preise zu beraten. Ändern sich die Preise soweit, daß sich daraus eine wesentliche Änderung der Importausgleichssätze ergibt, sind die Importausgleichssätze unbeschadet der im Abs2 festgelegten Zeitpunkte zwischenzeitig durch Verordnung neu zu bestimmen.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen dies erfordern, den Inlandspreis gemäß Abs5 als Schwellenpreis in der Verordnung gemäß Abs1 und 6 letzter Satz festsetzen.
(8) Die Verordnungen gemäß Abs1 und 6 letzter Satz sind im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, treten sie mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.
(9) Ist für im §1 Abs1 angeführte Waren ein Importausgleichssatz nicht bestimmt, so gilt der allgemeine Zollsatz nach dem Zolltarif als Importausgleichssatz.
§4.(1) Soweit es mit den im §2 genannten Zielen vereinbar und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß §9 mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleichssatz gemäß §3 ganz oder teilweise ermäßigt wird.
(2) Wird der Bescheid gemäß Abs1 geändert, so ist die Ausfertigung des ursprünglichen Bescheides über Verlangen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat je eine Ausfertigung des eingezogenen und des neu ausgestellten Bescheides an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
§5. Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Importausgleichssatz gemäß den §§3 und 4 entgegenstehen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Importausgleichssatz zu bestimmen.
§6.(1) Der Importausgleich ist von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Vom Importausgleich sind Waren befreit,
1. - 3. ...
(3) Die Zollämter sind bei der Erhebung des Importausgleiches an den Bescheid gemäß §4 gebunden. Der Abgabenbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft getroffenen Feststellungen unzutreffend seien.
(4) In der Anmeldung ist die Ware nach ihrer Benennung in der Verordnung gemäß §3 oder im Bescheid gemäß §4 anzuführen.
(5) Bei Vorlage eines Bescheides gemäß §4 anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr, der Vorschreibung einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld, der Vorschreibung einer unbedingt gewordenen Zollschuld oder der Vorschreibung einer Ersatzpflicht oder Haftung nach den für Zölle geltenden Vorschriften ist der Importausgleich unter Anwendung des im Bescheid bestimmten Importausgleichssatzes zu erheben. Bei nachträglicher Vorlage des Bescheides ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist entweder der Antrag auf Erlassung, Änderung oder Berichtigung gestellt wird oder die Erlassung, Änderung oder Berichtigung von Amts wegen erfolgt ist.
(6) ...".
2.a) Die (zu B792/92) in Prüfung gezogene (nachstehend hervorgehobene) Bestimmung des §1,
ZTNr. (Zolltarif(unter)nummer) 0207 42 A2, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Juli 1991, Zl. 39.001/03-III/B/7c/91, über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft steht in folgendem rechtlichen Zusammenhang:
"§1
Für nachstehend genannte Waren wird der Importausgleichssatz anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet wie folgt festgesetzt (soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs oder weitere Untergliederungen angeführt sind, unterliegen nur jene Waren dieser Verordnung, die von der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind):
Nummer/ Importausgleichssatz
Unter- in S/100 kg Eigenge-
nummer des wicht oder in Prozent
Zolltarifs Warenbezeichnung des Zollwertes
0105 - - Hausgeflügel, lebend,
und zwar Hühner, Enten,
Gänse, Truthühner
und Perlhühner:
... ...
...
0207 - - Fleisch, Innereien und
anderer genießbarer
Schlachtanfall von Haus-
geflügel der Nummer 0105,
frisch, gekühlt
oder gefroren:
...
(40) - Geflügel, zerteilt sowie
Innereien und anderer
Schlachtanfall (ausge-
nommen Lebern), gefroren:
41 - - von Hühnern:
A - ohne Knochen 2.200.-
B - andere:
... ...
42 - - von Truthühnern:
A - ohne Knochen:
1 - Rollen 1.680,-
2 - sonstige 2.100,-
B - andere:
... ...
§2
(1) Für die im Abs2 genannten Waren, die aus GATT-Staaten (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 254/1951, in der geltenden Fassung) stammen, und deren Erwerbspreis für 100 kg Eigengewicht frei österreichische Grenze die in Abs2 angeführten Schwellenpreise nicht unterschreitet, wird der Importausgleichssatz abweichend vom §1 mit S 150,-/100 kg bestimmt. Erwerbspreis ist das dem Lieferer geschuldete Entgelt.
(2) Für nachstehend genannte Waren wird der Inlandspreis als Schwellenpreis festgesetzt (soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs oder weitere Untergliederungen angeführt sind, unterliegen nur jene Waren dieser Verordnung, die von der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind):
Nummer/ Schwellenpreis
Unter- in S/100 kg Eigen-
nummer des gewicht
Zolltarifs Warenbezeichnung
... ... ...
(40) - Geflügel, zerteilt sowie
Innereien und anderer
Schlachtanfall (ausge-
nommen Lebern), gefroren:
42 - - von Truthühnern:
A - ohne Knochen
1 - Rollen 6.100,-
2 - sonstige 6.520,-
B - andere:
... ...
§3
Dieser Verordnung unterliegen Einfuhren, bei denen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß §6 Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, nach dem 31. Juli 1991 liegt."
b) Der Wortlaut der weiteren (im Spruch näher bezeichneten) Verordnungen des BMLF stimmt mit dem soeben (zu II.2.a wiedergegebenen) Wortlaut der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Juli 1991 grundsätzlich überein. Es wurden lediglich in der Verordnung vom 28. Jänner 1992 und in den zeitlich nachfolgenden Verordnungen jeweils in den ersten Halbsatz des ersten Satzes des §2 Abs1 vor dem Wort "Waren" die Worte "nicht subventionierten" eingefügt. Ferner wurden in den einzelnen Verordnungen die betreffenden Importausgleichssätze und Schwellenpreise sowie der zeitliche Anwendungsbereich (s. dazu gleich unten) unterschiedlich festgesetzt.
Der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnungen war der nachfolgende:
V vom 12. Juli 1988: 1. August bis 31. Oktober 1988
V vom 28. Oktober 1988: 1. November 1988 bis 31. Jänner 1989
V vom 19. Juli 1991: 1. August bis 31. Oktober 1991
V vom 23. Oktober 1991: 1. November 1991 bis 31. Jänner 1992
V vom 28. Jänner 1992: 1. Februar bis 30. April 1992
V vom 27. April 1992: 1. Mai bis 31. Juli 1992
V vom 21. Juli 1992: 1. August bis 31. Oktober 1992
V vom 20. Oktober 1992: 1. November 1992 bis 31. Jänner 1993
V vom 25. Jänner 1993: 1. Februar bis 30. April 1993
V vom 22. April 1993: 1. Mai bis 31. Juli 1993
V vom 20. Juli 1993: 1. August bis 31. Oktober 1993.
3. Die unter das GeflügelwirtschaftsG 1988 (die folgenden Paragraphenbezeichnungen beziehen sich stets auf dieses Gesetz) fallenden, in §1 Abs1 taxativ angeführten Waren unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet einem Importausgleich, der anstelle des Zolles zu entrichten ist. Die Höhe des im Einzelfall zu entrichtenden Importausgleiches ergibt sich aus der Anwendung des Importausgleichssatzes. Dieser ist für jede der unter das Geflügelwirtschaftsgesetz 1988 fallenden Waren vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (nach Anhörung des in §9 vorgesehenen Beirates und im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen) durch Verordnung zu bestimmen, und zwar in Schilling für 100 Kilogramm Eigengewicht oder mit einem Prozentsatz des Zollwertes (§3 Abs1).
Das Gesetz stellt, wenngleich sich nach §3 Abs3 der Importausgleichssatz aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware ergibt, für die Festsetzung des Importausgleichssatzes keineswegs auf den in einem konkreten Fall tatsächlich gegebenen (Auslands- bzw. Inlands-)Preis ab. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat vielmehr bei der Bestimmung der Importausgleichssätze - die gemäß §3 Abs1 volkswirtschaftlich gerechtfertigt sein müssen - von jenen Auslandspreisen bzw. Inlandspreisen auszugehen, die in §3 Abs4 (Auslandspreis) und in §3 Abs5 (Inlandspreis) in Form einer Legaldefinition umschrieben sind. Danach gelten als Auslandspreis die Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen, die die Preissituation auf ausländischen Überschußmärkten wiedergeben. Als Inlandspreis gilt der Preis, der unter Berücksichtigung der in §2 angeführten Zielsetzungen (Stabilisierung der Preise, Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung, Schutz der inländischen Geflügelwirtschaft) und der bei der Erzeugung, im Vertrieb und beim Absatz jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse sowie der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher im Inland jeweils festgestellt wird. Bei der Beurteilung der bei der Erzeugung bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse ist den Produktionsbedingungen in der bäuerlichen Geflügelhaltung und den Erzeugungskosten in rationell geführten Betrieben Rechnung zu tragen.
Die Ermittlung der solchermaßen definierten Auslandspreise und Inlandspreise ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch §3 Abs6 erster Satz ausdrücklich zur Pflicht gemacht. Daß es dem Gesetzgeber darauf ankommt, daß die Höhe der Importausgleichssätze möglichst den jeweils gegebenen (nach dem Gesetz maßgebenden) Kriterien entspricht, zeigt einerseits die Anordnung des §3 Abs2, derzufolge der Importausgleichssatz jedenfalls mit Wirkung vom 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November für jeweils drei Monate zu bestimmen ist; andererseits die Vorschrift des §3 Abs6 dritter Satz, wonach die Importausgleichssätze, falls sich die Preise soweit ändern, daß sich daraus eine wesentliche Änderung der Importausgleichssätze ergibt, unbeschadet der in §3 Abs2 festgelegten Zeitpunkte zwischenzeitig neu zu bestimmen sind.
Bei der dem BMLF obliegenden Ermittlung des Auslandspreises und des Inlandspreises hat der in §9 vorgesehene Beirat den Bundesminister zu beraten (§3 Abs6 zweiter Satz).
Von der den Regelfall bildenden Festsetzung des Importausgleichssatzes nach den Vorschriften des §3 sind in den §§4 und 5 Ausnahmen vorgesehen:
Zum einen kann nach §4 Abs1 der BMLF, soweit es mit den in §2 genannten Zielen vereinbar und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, nach Anhörung des Beirates mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleichssatz gemäß §3 "ganz oder teilweise ermäßigt wird".
Des weiteren hat der BMLF, sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Importausgleichssatz gemäß den §§3 und 4 entgegenstehen, den sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Importausgleichssatz zu bestimmen (§5).
III.1.a) Der Verfassungsgerichtshof ging in den diese Verordnungsprüfungsverfahren einleitenden Beschlüssen vorläufig davon aus, daß gegen die angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheide gemäß §291 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig und der Instanzenzug daher ausgeschöpft sei, ferner daß auch sonst der Zulässigkeit der Beschwerden keine Prozeßhindernisse entgegenstünden.
Jeder der angefochtenen Bescheide stütze sich - so meint der Verfassungsgerichtshof in den Einleitungsbeschlüssen - auf die im betreffenden Fall jeweils maßgebende Verordnung des BMLF über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, und zwar auf die jeweils in Betracht kommenden, durch Angabe der Nummer bzw. Unternummer des Zolltarifes oder weiterer Gliederungsstufen bezeichneten Positionen des §1 der betreffenden Verordnung. Der Verfassungsgerichtshof nahm daher vorläufig an, daß auch er bei der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden diese Bestimmungen der jeweils maßgeblichen Verordnung anzuwenden hätte.
b) Der Verfassungsgerichtshof äußerte in den Einleitungsbeschlüssen - nach einer Schilderung der Rechtslage (s.o. Pkt. II.) - gegen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen aus folgenden Gründen Bedenken:
"Der Verfassungsgerichtshof geht im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung davon aus, daß die hier in Rede stehenden Verordnungen vom Gesetz auch durch Vorgabe bestimmter Ziele inhaltlich determiniert sind (Festsetzung eines volkswirtschaftlich gerechtfertigten Importausgleichssatzes, der sich aus dem Unterschied zwischen dem gesetzlich definierten Auslandspreis und dem gleichfalls gesetzlich definierten - höheren - Inlandspreis einer gleichartigen Ware ergibt, dessen Höhe ua. unter Berücksichtigung bestimmter, gesetzlich festgelegter 'Zielsetzungen' - Stabilisierung der Preise, der Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung sowie dem Schutz der inländischen Geflügelwirtschaft - festzustellen ist). Für die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen dieser Art dürfte es daher von ausschlaggebender Bedeutung sein, ob der Verordnungsgeber die im Gesetz vorgesehenen Entscheidungsgrundlagen ausreichend erhoben und erkennbar gemacht sowie das für ihre Gewinnung gesetzlich vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat (s. zB das zum Preisgesetz ergangene Erkenntnis VfSlg. 10313/1984 und das zum Marktordnungsgesetz 1967 ergangene Erkenntnis 10468/1985, jeweils mit Hinweisen auf Vorjudikatur; vgl. etwa auch VfSlg. 11864/1988, 386).
Der Verfassungsgerichtshof nimmt somit vorläufig an, daß die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, mit der ein Importausgleichssatz gemäß §3 Abs1 bestimmt oder gemäß §3 Abs6 dritter Satz neu bestimmt wird, ua. davon abhängt, daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die nach dem Gesetz für die Festsetzung der Höhe des Importausgleichssatzes maßgeblichen Umstände ausreichend ermittelt und aktenkundig macht, sodaß an Hand der aktenmäßig festgehaltenen Umstände eine Prüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit möglich ist. In verfahrensmäßiger Hinsicht dürfte die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung dieser Art ferner zur Voraussetzung haben, daß bei der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgetragenen Ermittlung der Auslandspreise und der Inlandspreise der Beirat (§9) beratend tätig geworden ist (§3 Abs6 zweiter Satz).
Der Verfassungsgerichtshof vermag an Hand der derzeit verfügbaren Unterlagen vorläufig nicht zu erkennen, daß die Ermittlung der Auslandspreise und der Inlandspreise entsprechend den nach dem Gesetz maßgeblichen Kriterien stattgefunden hat.
Hinsichtlich der Auslandspreise scheint vorerst in keinem Fall ersichtlich zu sein, welche 'ausländischen Überschußmärkte' für die Preisermittlung herangezogen wurden, welche Überlegungen für die Berücksichtigung (lediglich) eines derartigen Marktes oder (allfenfalls) mehrerer solcher Märkte maßgebend waren und auf welche Weise jene Preise ermittelt wurden, die die (gemäß §3 Abs4 relevante) 'Preissituation' erkennen lassen.
Ebensowenig scheint aus den Verordnungsakten nachvollziehbar zu sein, daß und auf welche Weise bei der Feststellung des Inlandspreises (iS des §3 Abs5) auf die in §2 angeführten 'Zielsetzungen', auf die bei der Erzeugung, im Vertrieb und beim Absatz jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf die jeweilige wirtschaftliche Lage der Verbraucher im Inland Bedacht genommen wurde. Nicht ersichtlich erscheint ferner zu sein, inwieweit bei Beurteilung der bei der Erzeugung bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse den Produktionsbedingungen in der bäuerlichen Geflügelhaltung und den Erzeugungskosten in rationell geführten Betrieben Rechnung getragen wurde (iS des §3 Abs5 zweiter Satz).
Es hat insbesondere den Anschein, daß in der Mehrzahl der Fälle die dem jeweiligen Verordnungsentwurf beigegebenen Erläuterungen zu einem erheblichen Teil lediglich in abstrakter Weise auf den Gesetzeswortlaut Bezug nehmen.
Im übrigen besteht unter der Prämisse, daß der - an die Stelle des Zolles tretende - Importausgleich ein 'Ausgleichszoll' iS des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. 326/1980 ('Subventionskodex'), ist, das Bedenken, daß die in Prüfung genommenen Verordnungsbestimmungen auch deswegen gesetzwidrig sind, weil bei der Erlassung der betreffenden Verordnungen die im Art2 des Subventionskodex enthaltenen, das Verfahren bei der Erhebung von Ausgleichszöllen betreffenden Regelungen anscheinend nicht eingehalten wurden (vgl. in diesem Zusammenhang VfSlg. 12558/1990).
Angesichts der Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung genommenen Verordnungsbestimmungen wegen der anscheinend nicht dem Gesetz entsprechenden Ermittlung der für die Bestimmung der Importausgleichssätze maßgebenden Kriterien können die gegen die differenzierende Festlegung der Höhe der Importausgleichssätze vorgebrachten Bedenken (vgl. dazu die Ausführungen von Mayer, Der Importausgleich nach dem Geflügelwirtschaftsgesetz, ÖJZ 1992, 538 ff) nicht aufgegriffen werden."
2.a) Der BMLF hält in seiner (zu V97-138/93, V139-149/93, V150/93 und V151/93 abgegebenen) Äußerung diesen Bedenken folgendes entgegen (die anderen Äußerungen lauten im wesentlichen gleich):
"I. Allgemeines
Gegenständliche Beschwerden richten sich gegen Bescheide aufgrund von Verordnungen (...), in denen der Importausgleich gemäß §3 Abs2 Geflügelwirtschaftsgesetz 1988
(BGBl. Nr. 579/1987) zumindest mit Wirkung vom 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jeweils für 3 Monate durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft festzusetzen ist. Dieser Importausgleich betrifft rund 100 Zolltarifpositionen des Österreichischen Gebrauchszolltarifes und damit Waren, die keinerlei markt- oder preisgeregelten Normen unterliegen und über die im Bereich der freien Preisgestaltung bei individuellen Angeboten und Überschüssen kaum offizielle Informationen gegeben sind. Solche Informationen beschränken sich hinsichtlich der Inlandspreise auf die monatlichen Erhebungen des ÖSTAT, die im Geflügelbereich sich nur auf Masthühner ohne Darm (...) sowie auf 4 bis 6 Positionen der Agrarerzeugerstatistik (...) erstrecken. Die Basis zur Ermittlung von offiziellen und unbestrittenen Inlandspreisen ist somit bei verfügbaren 5 - 7 Preispositionen gegenüber rd. 100 vierteljährlich festzusetzenden Zolltarifpositionen zu klein. Für sie, sowie für die Erfordernisse des §3 Abs5 und 6 kann daher die jeweilige Preissituation nur durch Beratung der im Beirat vertretenen Experten der Sozialpartner gefunden werden.
Die Formulierung des zu findenden Inlandspreises gemäß §3 Abs5 mißt den einzelnen Argumenten zu den Interessen der Landwirtschaft, des Handels und der Verbraucher gleichwertige Bedeutung bei, wobei erfahrungsgemäß diese Interessen einander meist entgegenstehen. Da aber gerade die Vertreter dieser zumeist gegenläufigen Interessen den Beirat gemäß §9 Geflügelwirtschaftsgesetz 1988 bilden und dieser den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in einhelligen Beschlüssen (§10 Abs1) bei der Preisermittlung gemäß §3 Abs6 zu beraten hat, ist daraus zu schließen, daß der Gesetzgeber einen sozialpartnerschaftlichen Konsens bei der Inlandspreisfindung erwünscht hat. Die Beratung durch den Beirat findet aufgrund der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Beirat für die jeweiligen Sitzungen zugeleitenden 'Evidenzliste' über alle ZT-Positionen, die dem Geflügelwirtschaftsgesetz unterliegen, samt Angaben über die zuletzt zeitlich verfügbare mengen- und wertmäßige Importentwicklung sowie den jeweiligen, zum Zeitpunkt der Beiratssitzung geltenden In- und Auslandspreisen samt den daraus abzuleitenden Importausgleichssätzen statt. Im Zuge der Beratungen werden die vorgelegten Unterlagen von den Beiratsmitgliedern geprüft und anhand der in den §§2 und 3 Geflügelwirtschaftsgesetz 1988 genannten Kriterien kritisch durchleuchtet. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft setzt daraufhin im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen die Importausgleichssätze mit Verordnung fest. Die solcherart gefundenen Preise ändern sich speziell bei den beschwerdegegenständlichen Zolltarifnummern 0207 42 A1 und A2 kaum, und somit verbleibt auch der Importausgleich weitgehend konstant.
II. Inlandspreise
Der Inlandspreis für Truthühner und deren Teile (sowie für Hühner und deren Teile) ist branchenbekannt und wird zusätzlich durch Kontaktnahme mit bäuerlichen Mastbetrieben (Vertragsbetriebe der großen Schlächtereien) überprüft. Der Truthühnerinlandspreis geht aus von einem seit Jahren nahezu unveränderten Übernahmspreis für Lebendware durch die großen österr. Truthühnerschlächtereien, nämlich Fa. Fehringer, Fa. Stanzel, Fa. Pöttelsdorfer sowie 1. Ktn. Truthühnerverarbeitungs GesmbH. Dieser Übernahmspreis sieht für 'Vertragsware' pro kg Lebendgewicht einen Betrag von ca. S 24,45/kg ohne MWSt. vor, der österreichweit eingehalten wird. Da der weitaus überwiegende Teil der österr. Putenproduktion in Form der 'Vertragsware' (...) abgesetzt wird, ist die bei der Ermittlung des Inlandspreises gewählte Vorgangsweise, auf die den Vertragsmästern gezahlten Preise abzustellen, als korrekt anzusehen, da auf diese Weise die bei der Erzeugung bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse am besten berücksichtigt werden.
Somit gilt als Ausgangsbasis für Fleisch ohne Knochen ein Schlachterei-Übernahmepreis vom Putenmäster in der Höhe von S 24,45/kg Lebendgewicht (o.MWSt.).
Die Abdeckung eines 27 %-igen Schlachtverlustes erfordert bei grillfertiger Ware (Ausgangspunkt für die Zerteilung) einen 27 %-igen Aufschlag, somit
24,45 x 1,27 ...................................... S 31,05/kg (der Schlachtverlust wird aufgrund der allgemeinen Erfahrungen und Ermittlungen bei Schlachtungen mit 27 % bewertet; auch die EG bezeichnet in ihrer 'Kombinierten Nomenklatur', Verordnung Nr. 3985/87, grillfertige Truthühner als 'Truthühner 73 v.H.' -
...)
Der Anteil von Putenbrustfleich ohne Knochen am Gesamtschlachtkörper ist in den Branchenkalkulationen je nach der Verarbeitung von leichten, mittleren oder schweren Putenrassen schwankend und wird mit gleichem Koeffizienten für abgeleitete Erzeugnisse wie in der EG berechnet (Amtsblatt der EG, Serien Nr. L 376/13, Anhang III - ...). Somit ergibt sich aus der Rechnung 31,05 x 2,1 (Koeffizient für entbeinte Teile) ein Betrag von S 65,20/kg der sowohl als Inlandspreis als auch als Schwellenpreis festgesetzt wurde.
Da die inländische Truthühnerproduktion hauptsächlich Frischware produziert und die gefrorene Ware meist aus Frischware-Überschüssen stammt und sodann als Aktionsware bzw. nach sich bietender Gelegenheit verkauft wird, kann der tatsächliche Verkaufserlös von Frostware nicht auf einem Kalkulationsergebnis beruhen. Ihr Preis ist vielmehr ein sich ergebender Gelegenheitspreis, der sehr schwer voraussehbar und nachvollziehbar ist und der als Aktionsware die bei der Erzeugung, im Vertrieb und beim Absatz bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse nicht unbedingt berücksichtigt.
Durch den mit dem oben angeführten Rechenmodell ermittelten Inlandspreis von S 65,20/kg wird den Kriterien des §3 Abs5 Geflügelwirtschaftsgesetz 1988 möglichst nahe Rechnung getragen.
Den zur Gesetzmäßigkeitsprüfung anhängigen
Importausgleichssätzen in den Verordnungen
kundgemacht in der Wr. Zeitung Nr. 252 vom 29.10.1988
" " " " " 176 " 31. 7.1991
" " " " " 252 " 30.10.1991
" " " " " 25 " 31. 1.1992 *)
" " " " " 102 " 1. 5.1992
" " " " " 176 " 31. 7.1992 **)
" " " " " 252 " 30. 1.1992
" " " " " 25 " 31. 1.1993
liegen bei der
Zolltarif-Position 0207 42 A2 TH-Teile o.Kn., sonst., gefr. ein
Inlandspreis von S 65,20/kg, bei der
Zolltarif-Position 0207 42 A1 TH-Rollen, gefr. ein Inlandspreis von S 61,--/kg, bei der
Zolltarif-Position 0207 41 A Hühner-Teile o.Kn., sonst., gefr. ein Inlandspreis von S 57,--/kg *) und S 57,30/kg **) u.bei der
Zolltarif-Position 0207 39 B3a2 TH-Teile o.Kn., sonst., frisch, ein Inlandspreis von S 85,--/kg
zugrunde.
Den zur Gesetzmäßigkeitsprüfung anhängigen Importausgleichssätzen in der Verordnung
kundgemacht in der Wr. Zeitung Nr. 100 vom 30.4.1993
liegen bei der
Zolltarif-Position 0207 42 A2 TH-Teile o.Kn., sonst., gefr. ein Inlandspreis von S 85,--/kg, bei der
Zolltarif-Position 0207 42 A1 TH-Rollen, gefr. ein Inlandspreis von S 80,--/kg, bei der
Zolltarif-Position 0207 23 B2 Perlhühner, bratf., gefr. ein Inlandspreis von S 26,10/kg
zugrunde.
Die Ermittlung des Inlandspreises von S 65,20/kg bezüglich der ZT-Position 0207 42 A2 TH-Teile o.Kn., sonst., gefr., wurde zeitlich gesehen bis zur Verordnung, kundgemacht in der Wr. Zeitung Nr. 25 vom 31.1.1993, dargelegt (...). Die Entwicklung, die zur Inlandspreisfindung von S 85,--/kg bei der selben Position führte, ist im Zusammenhang mit den Erläuterungen zur Auslandspreisfindung auf den Seiten 11 und 12 zu sehen. Die S 85,-
-/kg finden ihre Ausgangsbasis im Verbraucherpreis für Truthühnerfilet.
Dieser lag durchwegs bei S 110,--/kg bis S 130,--/kg (inkl. MWSt.). Ausgehend von einem Mittelwert von S 120,-- ist daher unter Berücksichtigung einer darin enthaltenen 12 %-igen Großhandelsspanne und einer 15 %-igen Kleinhandelsspanne sowie der 10 %-igen Mehrwertsteuer ein Großhandelseinstandspreis von S 85,--/kg gegeben und fand auch im Beirat für Eier und Geflügel seine einhellige Bestätigung hinsichtlich Berücksichtigung der Kriterien des §3 Abs6 Geflügelwirtschaftsgesetz 1988.
Somit beträgt aus der Differenz von S 85,-- und S 55,-- der Importausgleichssatz S 30,--/kg und wird, als im öffentlichen Interesse gelegen, auf S 12,50/kg ermäßigt. Das öffentliche Interesse ist vor allem mit den Konsumenteninteressen, relativ preisgünstige Ware zu erhalten, begründet. Das Ausmaß der Ermäßigung ist aber noch ausreichend, um das Schutzbedürfnis der inländischen Geflügelwirtschaft zu wahren.
Der Netto-Inlandspreis zeigt sich mit S 67,50/kg gegenüber S 65,20/kg um 3,5 % leicht erhöht. Diese Erhöhung war durch Lohnkostensteigerung im Verein mit erhöhten Vorsorgemaßnahmen, zusammenhängend mit der neuen Geflügelhygieneverordnung, begründet.
Die Preisermittlung bei der Tarifposition 0207 42 A1 'Rollen von Truthühnern, gefroren' beschränkt sich auf den Inlandspreis, da sie im Ausland unter der selben Bezeichnung wie die 'Truthühnerteile, entbeint, gefroren' laufen und auch nicht gesondert notieren. Im Inland wird hiefür branchenüblich im gefrorenen Bereich eine 5 % - 6 %-ige Preisminderung gegenüber der Position 0207 42 A2 angenommen. Die qualitativen Unterschiede sind bei diesem Produkt zu weit gestreut, und möglichst objektive Informationen über den jeweiligen Einzelimport sind zu gering, um hier zu genaueren Durchschnittswerten zu gelangen.
Die Inlandspreisbestimmung für die ZT-Position 0207 41 Hühnerteile o.Kn., gefr., hat als Ausgangsbasis einen Verbraucherpreis (Markthalle Wien-Mitte) von S 80,--/kg (inkl. MwSt.). Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung einer 12 %-igen Großhandels- und einer 15 %-igen Kleinhandelsspanne sowie der 10 %-igen Mehrwertsteuer ein Großhandelseinstandspreis von S 57,--/kg bzw. S 57,30/kg.
Zuletzt verbleibt nur noch die Inlandspreisfindung betreffend die
ZT-Position 0207 39 B3a2 - TH-Teile o.Kn., sonst., frisch und
ZT-Position 0207 23 B2 - Perlh., bratf., gefr.
in der Verordnung,kundgem.i.d.Wr.Zeitung Nr.25 vom 31.1.1993 bzw.
" " " " " " " " 100 " 30.4.1993
zu erläutern.
Hinsichtlich der TH-Teile o.Kn., sonst., frisch, gelten die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 10 mit S 85,--/kg, da in Österreich die Produktion ausschließlich auf Frischware ausgerichtet ist.
Hinsichtlich der Perlhühner, bratf., gefr., ist zu berücksichtigen, daß die Inlandsproduktion von untergeordneter Bedeutung ist und nur bei der Spitzengastronomie Absatz findet.
Das Importaufkommen ist mit rund 1,5 to im Jahre 1993 gleichfalls
unbedeutend. Aufgrund dieses geringen Bedarfes ist in dieser
Sparte auch keine inländische Vertragsmast bekannt. Der
Inlandspreis beruhte daher nach Aussagen von Sachverständigen und
einschlägigen Experten auf einem
Kückenpreis von rund ............................... S 12,70
Futterverwertung von 3,40 x 5,30 = ................. S 18,--
sowie Manipulation und Spesen von .................. S 1,20
S 31,90
Die Abdeckung eines 30 %-igen Schlachtverlustes erfordert bei
grillfertiger Ware (Ausgangspunkt für die Zerteilung) einen
30 %-igen Aufschlag, somit
31,90 x 1,30 = 41,47, aufgerundet .................. S 41,50/kg
(der Schlachtverlust wird aufgrund der allgemeinen Erfahrungen und Ermittlungen bei Schlachtungen mit 30 % bewertet; auch die EG bezeichnet in ihrer 'Kombinierten Nomenklatur', Verordnung Nr. 3174/88, geschlachtete Perlhühner als 'Perlhühner 70 v.H.')
III. Auslandspreise
Der Findung der Auslandspreise aus 'Notierungen, Preisen und sonstigen Preisfeststellungen' ist ein relativ großer Spielraum gelassen. Die Preisfindung wird derart praktiziert, daß für die Überschußmarke die ZMP-Daten (Zentrale Markt- und Preisberichtsstelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft GmbH-Geflügel, Bonn) und Notierungen der EG-Länder herangezogen werden. Als 'sonstige Preisermittlungen' stehen in der Praxis die Zollabfertigungsmeldungen des Bundesministeriums für Finanzen gemäß §7 des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 zur Verfügung. Dabei ist natürlich die Tatsache zu berücksichtigen, daß zum Zeitpunkt der Verordnungserstellung die zuletzt verfügbaren Daten einerseits 2 Monate zurückliegen. Jedoch andererseits die Importausgleichssätze möglichst nahe der zukünftigen Preisentwicklung entsprechen sollen. Leider sind die Preise (Zollwerte) aus den pauschalen und nur anonym erhältlichen Zollabfertigungsmeldungen bei den Positionen für gefr. Truthühner und deren Teile infolge der hier gegebenen Schwellenpreisregelung durch jene Firmen verfälscht, die sich durch überhöhte Preisdeklaration den Vorteil eines GATT-begünstigten Importausgleichssatzes von S 1,50/kg verschaffen. Die Importe selbst umfassen bei dieser Zolltarifposition entbeinte Truthühnerware verschiedenster Qualität. Ihre Palette erstreckt sich dabei preislich abfallend von weißem Brustfleisch in den verschiedenen Anbotsformen (mit Haut, ohne Haut, im Ganzen, kalibriert zu Teilschnitten bzw. Filets, Spitzen und Vogerl) bis zu ausgelösten Ober- oder Unterkeulenfleisch, das als 'rotes Fleisch' bzw. als sogenanntes 'Industriefleisch' oder 'Verarbeitungsfleisch' angeboten wird. All diese Anbotsformen liegen mit einer Preisspanne zwischen S 70,--/kg und S 10,--/kg in ein und derselben Zolltarifnummer (0207 42 A2), womit sich auch die Schwierigkeit einer Durchschnittspreisbestimmung zeigt. Zumal im EG-Raum auch die Truthühner-Rollen (im Österreichischen Zolltarif gesondert ausgewiesen) unter diese Zolltarifnummer 0207 42 10 (entbeintes Fleisch) fallen.
Es erschien daher für die Verordnung, kundgemacht in der
Wiener Zeitung vom 29.10.1988 Nr. 252
vom 31. 7.1991 " 176
vom 30.10.1991 " 252