RS Vfgh 2021/11/29 E3212/2020

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen von Myanmar nach Bangladesch geflüchteten Angehörigen der Volksgruppe der Rohingya mangels Auseinandersetzung mit den Länderberichten im Hinblick auf die Situation von Angehörigen dieser Volksgruppe

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unterlässt es bei seiner Prüfung, auf die von ihm selbst festgestellte Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Rohingya angehört, einzugehen und diese in Bezug zu der in den von ihm selbst wiedergegebenen Länderberichten gezeichneten kritischen Lage von Angehörigen dieser Volksgruppe zu setzen. Das BVwG wird sich im fortgesetzten Verfahren daher nicht nur mit der Frage zu befassen haben, inwieweit dem Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung im Zusammenhang mit einer etwaigen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya droht, sondern auch, ob die Zugehörigkeit zur Volksgruppe für sich genommen bereits Asylrelevanz hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3212.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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