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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG betreffend die Berücksichtigung von bestimmten Ersatzzeiten für eine abschlagsfreie Pension nach langer VersicherungsdauerRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (vgl VfSlg 18885/2009 zum weiten Beurteilungsspielraum als auch zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen; vgl auch VfSlg 15129/1998 zum Ausschlaggeben des Umstandes des Gegenüberstehens von Leistung und Gegenleistung [hier: in Bezug auf Ersatzzeiten] für die Qualifikation eines Anspruches als vermögenswertes Recht iSd Art1 1. ZPEMRK) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
(Siehe auch G140/2021, G200/2021, G278/2021 und G326/2021, alle B v 30.11.2021).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, VfGH / Parteiantrag, Sozialversicherung, Pensionsrecht, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G107.2021Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022