RS Vfgh 2021/11/30 G30/2021, G277/2021

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
ASVG §236 Abs4b
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG betreffend die Berücksichtigung von bestimmten Ersatzzeiten für eine abschlagsfreie Pension nach langer Versicherungsdauer

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (vgl VfSlg 18885/2009 zum weiten Beurteilungsspielraum als auch zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

(Siehe auch B v 30.11.2021 G 277/2021)

Entscheidungstexte

  • G30/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2021 G30/2021
  • G277/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2021 G277/2021

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, VfGH / Parteiantrag, Sozialversicherung, Pensionsrecht, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G30.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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