TE Vfgh Beschluss 2021/12/15 E4276/2021 ua

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §7 Abs2, §82 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen verspäteter Einbringung; rechtzeitige Dateneingabe zur beabsichtigten Verfahrensart im ERV erfüllt die Formalerfordernisse einer Beschwerde nicht

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Die Beschwerde wendet sich gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das nach den Angaben in der Beschwerde am 15. Oktober 2021 zugestellt wurde.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Art144 B-VG (Beschwerdefrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses (§82 Abs1 VfGG).

Die Beschwerdefrist lief somit am 26. November 2021 ab. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde aber erst am 29. November 2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Verfassungsgerichtshof ein.

Zwar hatte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer noch am letzten Tag der Beschwerdefrist (26. November 2021) im Wege des ERV das angefochtene Erkenntnis, eine Beilage und eine Gebührenvorlage beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Im ERV-Deckblatt wurde unter der Rubrik "Normen" "Art144 Abs1 B-VG, §82 VfGG" angeführt und unter der Rubrik "Antrag VfGH" die entsprechenden Daten betreffend den "angefochtene[n] Rechtsakt" genannt. All das ist jedoch nicht ausreichend, um diese Eingabe als Beschwerde iSv Art144 B-VG anzusehen, zumal wesentliche Formalvoraussetzungen fehlen, etwa die Schilderung des Sachverhaltes (§82 Abs4 Z2 VfGG) oder ein bestimmtes Begehren (Z4 leg cit).

Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdefrist, VfGH / Formerfordernisse, Rechtsverkehr elektronischer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E4276.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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