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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen verspäteter Einbringung; rechtzeitige Dateneingabe zur beabsichtigten Verfahrensart im ERV erfüllt die Formalerfordernisse einer Beschwerde nichtRechtssatz
Zwar hatte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer noch am letzten Tag der Beschwerdefrist im Wege des ERV das angefochtene Erkenntnis, eine Beilage und eine Gebührenvorlage beim VfGH eingebracht. Im ERV-Deckblatt wurde unter der Rubrik "Normen" "Art144 Abs1 B-VG, §82 VfGG" angeführt und unter der Rubrik "Antrag VfGH" die entsprechenden Daten betreffend den "angefochtene[n] Rechtsakt" genannt. All das ist jedoch nicht ausreichend, um diese Eingabe als Beschwerde iSv Art144 B-VG anzusehen, zumal wesentliche Formalvoraussetzungen fehlen, etwa die Schilderung des Sachverhaltes oder ein bestimmtes Begehren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beschwerdefrist, VfGH / Formerfordernisse, Rechtsverkehr elektronischerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E4276.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022