RS Vfgh 2021/12/15 E4276/2021 ua

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §7 Abs2, §82 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen verspäteter Einbringung; rechtzeitige Dateneingabe zur beabsichtigten Verfahrensart im ERV erfüllt die Formalerfordernisse einer Beschwerde nicht

Rechtssatz

Zwar hatte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer noch am letzten Tag der Beschwerdefrist im Wege des ERV das angefochtene Erkenntnis, eine Beilage und eine Gebührenvorlage beim VfGH eingebracht. Im ERV-Deckblatt wurde unter der Rubrik "Normen" "Art144 Abs1 B-VG, §82 VfGG" angeführt und unter der Rubrik "Antrag VfGH" die entsprechenden Daten betreffend den "angefochtene[n] Rechtsakt" genannt. All das ist jedoch nicht ausreichend, um diese Eingabe als Beschwerde iSv Art144 B-VG anzusehen, zumal wesentliche Formalvoraussetzungen fehlen, etwa die Schilderung des Sachverhaltes oder ein bestimmtes Begehren.

Entscheidungstexte

  • E4276/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.12.2021 E4276/2021 ua

Schlagworte

Beschwerdefrist, VfGH / Formerfordernisse, Rechtsverkehr elektronischer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E4276.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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