RS Vwgh 1963/9/30 2054/62

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Veröffentlicht am 30.09.1963
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Index

Verwaltungsverfahren
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2
VStG §24
VStG §5 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0099/61 E 4. Juli 1961 RS 1

Stammrechtssatz

Der zur Straflosigkeit mangels eines subjektiven Verschuldens erforderliche Entlastungsbeweis bei Verletzung der Instandhaltungspflicht kann nur dann als erbracht angesehen werden, wenn der Hauseigentümer (Hausverwalter) nachzuweisen vermag, dass er den Zustand des Gebäudes laufend überwacht und, als er ein Baugebrechen festgestellt hat, unverzüglich alles in seinen Kräften stehende unternommen hat, um das Baugebrechen in kürzester Frist zu beseitigen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962002054.X03

Im RIS seit

25.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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