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VerwaltungsverfahrenNorm
BauO Wr §129 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0099/61 E 4. Juli 1961 RS 1Stammrechtssatz
Der zur Straflosigkeit mangels eines subjektiven Verschuldens erforderliche Entlastungsbeweis bei Verletzung der Instandhaltungspflicht kann nur dann als erbracht angesehen werden, wenn der Hauseigentümer (Hausverwalter) nachzuweisen vermag, dass er den Zustand des Gebäudes laufend überwacht und, als er ein Baugebrechen festgestellt hat, unverzüglich alles in seinen Kräften stehende unternommen hat, um das Baugebrechen in kürzester Frist zu beseitigen.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962002054.X03Im RIS seit
25.02.2022Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022