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VerwaltungsverfahrenNorm
BauO Wr §129 Abs2Rechtssatz
Wenn auch in einem Baustrafverfahren die Rechtskraft des baupolizeilichen Auftrages nicht entscheidend ist, so können doch die im Administrativverfahren nicht bestrittenen tatsächlichen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung Verwendung finden.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962002054.X02Im RIS seit
25.02.2022Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022