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Baurecht - WienNorm
BauO Wr §129 Abs10Rechtssatz
Der Widerstand eines Dritten, der sich der Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages entgegenstellt, kann dann als Entlastung iSd § 5 Abs 1 VStG gewertet werden, wenn der Eigentümer beweist, dass er alle ihm zu Gebote stehenden Mittel angewandt hat, um diesen Widerstand zu brechen (Hinweis E 23.1.1959, 1946/58).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001283.X02Im RIS seit
28.02.2022Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022