RS Vwgh 1974/5/6 1370/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1974
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Index

Baurecht - Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VStG §19
VStG §33 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0677/71 E 16. September 1971 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist ohne Grund nicht verpflichtet, von Amts wegen die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten neuerdings zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001370.X03

Im RIS seit

28.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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